Themis
Anmelden
BGH·5 StR 320/18·01.08.2018

Revisionsentscheidung im überlangen Strafverfahren: Nachholung der vom Tatgericht versehentlich unterlassenen Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung: Bemessung eines Vollstreckungsabschlags

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Einziehungsentscheidungen und einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ein. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, hebt jedoch die Einziehungsentscheidung auf und spricht wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von rund zweieinhalb Jahren einen Vollstreckungsabschlag von einem Monat zu. Die Nachholung der vom Tatgericht unterlassenen Kompensationsentscheidung erfolgte durch den Senat; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision insgesamt überwiegend verworfen; Einziehungsentscheidung aufgehoben und ein Monat der Strafe wegen Verfahrensverzögerung als vollstreckt angerechnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat ist berechtigt, eine vom Tatgericht versehentlich unterlassene Kompensationsentscheidung wegen der Justiz anzulastender Verfahrensverzögerung selbst zu treffen.

2

Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung kann als Ausgleich ein Vollstreckungsabschlag gewährt werden; die Höhe bemisst sich nach Dauer der Verzögerung und den konkreten Umständen des Falles.

3

Eine Einziehungsentscheidung muss die an ihre Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen erfüllen; ist dies nicht der Fall und hat der Betroffene auf die sichergestellten Gegenstände verzichtet, kann die Einziehungsentscheidung entfallen.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann es nicht unbillig sein, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 StPO).

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 1 MRK§ 354 Abs 1a StPO§ 56 StGB§ Waffengesetz§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1, 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 27. November 2017, Az: 5 KLs 1/16

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung betreffend die sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände entfällt und ein Monat der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts genügt die Einziehungsentscheidung nicht den an deren Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen. Jedoch hat der Beschwerdeführer auf alle sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahme der - vom Landgericht nicht eingezogenen - Metalldose verzichtet. Im Blick auf deren daher nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, NJW 2018, 2278) kann die Einziehungsentscheidung ersatzlos entfallen.

3

2. Der Senat trifft, wozu er berechtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 5 StR 575/17 mwN), die vom Landgericht versehentlich unterlassene Kompensationsentscheidung wegen der Justiz anzulastender Verfahrensverzögerung selbst. Er geht nach den Mitteilungen des angefochtenen Urteils davon aus, dass das Verfahren wegen verspäteter Erstattung von Wirkstoffgutachten und wegen verspäteter Terminierung nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses insgesamt um rund zweieinhalb Jahre rechtsstaatswidrig verzögert wurde. In dieser Zeit befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Gerade wegen der Verfahrensverzögerung hat das Landgericht gegen den vielfach einschlägig vorbestraften und außerhalb sowie in seiner Wohnung massiv bewaffneten Angeklagten eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe verhängt, die andernfalls „nicht mehr in Betracht gekommen“ wäre (UA S. 16). Im Blick darauf ist entsprechend der Auffassung des Landgerichts und des Generalbundesanwalts ein Vollstreckungsabschlag von einem Monat jedenfalls ausreichend.

4

3. Die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision erzielt nur geringen Teilerfolg. Deswegen ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1, 4 StPO).

MutzbauerKönigKöhler
SchneiderMosbacher