Revision verworfen – Bestätigung der Einstufung als ‚nicht geringe Menge‘
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auf. Die Nachprüfung ergab keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler; die als ‚nicht geringe Menge‘ bewertete Menge war nach den Urteilsgründen um das 96,46‑Fache überschritten. Ein offensichtlicher Zahlendreher im Antrag der Generalbundesanwaltschaft ist unschädlich.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kiel als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung ergibt und kein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler feststellbar ist.
Eine erhebliche Überschreitung einer für die Strafzumessung relevanten mengenmäßigen Schwelle rechtfertigt die Annahme einer ‚nicht geringen Menge‘ und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Offensichtliche Zahlendreher oder Schreibfehler in Anträgen der Staatsanwaltschaft begründen nur dann einen Revisionsansatz, wenn sie entscheidungserhebliche Unklarheiten verursachen.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer regelmäßig die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 8. April 2022, Az: 7 Kls 593 Js 23038/19 (2)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die nicht geringe Menge war nach den Urteilsgründen um das 96,46-fache überschritten, sodass die Strafzumessung keinen rechtlichen Bedenken begegnet; der Antrag des Generalbundesanwalts enthält insoweit einen offensichtlichen Zahlendreher.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner