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BGH·5 StR 317/25·15.07.2025

BGH-Beschluss: Revisionen verworfen; erweiterte Einziehung bei S. (19.730 €)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtNebenfolgen/EinziehungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten erhoben Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin. Der BGH hat die Revisionen als unbegründet verworfen; ausschließlich im Fall des Angeklagten S. wurde die Nebenentscheidung abgeändert und statt der Einziehung die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.730 € angeordnet. Ansonsten ergab die Nachprüfung keine Rechtsfehler; jede Partei trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; bei S. abändernde Anordnung zur erweiterten Einziehung (19.730 €)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Hat die Generalbundesanwaltschaft die Abänderung einer Nebenentscheidung beantragt und sind die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt, kann das Revisionsgericht die Anordnung der Einziehung zugunsten einer erweiterten Einziehung ändern.

3

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von dem Beschwerdeführer zu tragen, wenn seine Revision verworfen wird.

4

Im Revisionsverfahren sind neben den Haupturteilsgründen auch Nebenentscheidungen zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 21. Januar 2025, Az: 509 KLs 36/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. Januar 2025 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass gegen ihn statt der Einziehung des Wertes von Taterträgen die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.730 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Mosbacher Köhler

Resch Werner