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BGH·5 StR 316/19·24.10.2019

Revision in Strafsachen: Rügeanforderungen bei Zurückweisung eines Antrags auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu ihren Gunsten ergab. Die Rüge nach §244 Abs.3 Satz2 Variante3, Abs.6 Satz1 StPO wird als unbegründet angesehen. Die Rüge des Angekl. G. wegen unterbliebener Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens (§244 Abs.4 Satz1 StPO) ist unzulässig, weil nicht mitgeteilt wurde, dass die Zeugin einer Begutachtung zugestimmt hätte.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Rüge nach §244 Abs.4 S.1 StPO unzulässig mangels Zustimmung der Zeugin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Eine Rüge nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (Antrag auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens) ist in der Revision unzulässig, wenn nicht mitgeteilt wird, dass die betroffene Zeugin der Begutachtung zugestimmt hätte.

3

Die Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 3 oder Abs. 6 Satz 1 StPO ist nur begründet, wenn die Revision substantiiert darlegt, dass gesetzliche Vorgaben der Beweisaufnahme oder der Beweiswürdigung verletzt wurden; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern und wesentlichen Verfahrensmängeln; eine erneute freie Sachverhaltswürdigung findet nicht statt.

Relevante Normen
§ 244 Abs 4 S 1 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 3, Abs. 6 Satz 1 StPO§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 30. Januar 2019, Az: 504 KLs 16/18

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Nach der Darstellung im Urteil hat sich der V-Mann, der den Angeklagten G. als Händler von Marihuana im dreistelligen Kilobereich bezeichnet hat, bei seinen Angaben betreffend den freigesprochenen Angeklagten O. G. lediglich auf „Informationen aus dem Umfeld der beiden“ gestützt (UA S. 21).

2. Die von beiden Angeklagten erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 3, Abs. 6 Satz 1 StPO ist im Einklang mit den Erwägungen des Generalbundesanwalts unbegründet.

3. Die vom Angeklagten G. erhobene Rüge einer Verletzung von § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO (Antrag auf Einholung eines wahrnehmungspsychologischen Gutachtens bezüglich einer Polizeibeamtin) ist bereits unzulässig, da die Revision nicht mitgeteilt hat, dass die Zeugin mit ihrer Begutachtung einverstanden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 647/11 mwN).

Sander Schneider König Berger Köhler