Themis
Anmelden
BGH·5 StR 314/22·11.10.2022

Abgabe der Revision an 4. Strafsenat wegen Verkehrsstrafsache (§ 315b StGB)

StrafrechtVerkehrsstrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der 5. Strafsenat des BGH gab das Revisionsverfahren zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat ab. Grundlage war, dass der festgestellte Sachverhalt die Prüfung einer Strafbarkeit nach § 315b StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) nahelegt. Das Revisionsgericht ist durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, einen solchen Straftatbestand zu prüfen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan sind Verkehrsstrafsachen dem 4. Strafsenat zugewiesen; dieser wurde vorab angehört.

Ausgang: Verfahren aus Zuständigkeitsgründen an den 4. Strafsenat des BGH abgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fachliche Zuständigkeit der Revisionssenate des Bundesgerichtshofs richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan; bestimmte Sachgebiete (z.B. Verkehrsstrafsachen) sind einzelnen Senate zugewiesen.

2

Ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung eines von der Anklage oder dem Urteil abweichenden Straftatbestands geboten, hindert § 358 Abs. 2 StPO das Revisionsgericht grundsätzlich nicht an dessen Prüfung.

3

Fehlt die Zuständigkeit des mit der Revision befassten Senats, ist das Verfahren zuständigkeitshalber an den zuständigen Senat abzugeben.

4

Vor einer Abgabe des Verfahrens ist der anzunehmende zuständige Senat anzuhören.

Relevante Normen
§ 315b StGB§ 358 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 9. März 2022, Az: 21 Ks 19/21

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Verkehrsstrafsache. Der festgestellte Sachverhalt gibt Veranlassung, eine Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu prüfen. Daran ist das Revisionsgericht durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2022 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Dieser wurde angehört.

CirenerMosbachervon Häfen
GerickeResch