Strafausspruch aufgehoben: Führungsaufsicht nicht festgestellt – Fehler bei Würdigung §224 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig eingelegt, das ihn wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil das Landgericht die Ablehnung eines minder schweren Falls maßgeblich mit einer angeblichen Führungsaufsicht begründet hatte, die im Urteil nicht festgestellt ist. Damit liegt ein Rechtsfehler nach § 337 Abs. 1 StPO vor, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass ohne diese Erwägung eine mildere Rechtsfolgenwahl getroffen worden wäre. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben grundsätzlich bestehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen strafschärfende Umstände nur herangezogen werden, wenn sie in den Feststellungen des Urteils substantiiert und belegbar dargelegt sind.
Eine Vorstrafe oder die Anordnung von Führungsaufsicht darf nicht als strafschärfende Tatsachenbasis dienen, wenn das Bestehen dieser Umstände im Urteil nicht festgestellt ist.
Liegt ein Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vor und kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne die fehlerhafte Erwägung eine mildere Strafe gewählt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Von dem Rechtsfehler unbetroffene Feststellungen bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie mit den bisherigen Feststellungen vereinbar sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 3. März 2025, Az: 6 KLs 851 Js 53190/24
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 3. März 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat die Ablehnung eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 StGB) maßgeblich mit der Erwägung begründet, dass der Angeklagte „bei der Tatbegehung – nach Vollverbüßung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 19. September 2019 – unter Führungsaufsicht stand“. Eine solche Vorstrafe lässt sich dem Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht entnehmen.
Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten festgestellt: Er reiste im Juni 2018 nach Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde 2022 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Er erlernte den Beruf des Friseurs und lebte „vor seiner Festnahme in dieser Sache“ in einer Gemeinschaftsunterkunft in L. . Im September 2023 sprach ihn das Amtsgericht Leipzig wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig und ahndete die Straftat mit der Erteilung einer Auflage in Form der Erbringung von Arbeitsleistungen; aufgrund Zuwiderhandlung gegen diese Auflage wurde ein zweiwöchiger Jugendarrest gegen ihn angeordnet. Danach wurde er lediglich zu Geldstrafen verurteilt. Die strafschärfend verwertete Verurteilung des Angeklagten zu einer mehrjährigen Jugendstrafe mit anschließender Führungsaufsicht hat das Landgericht hingegen nicht festgestellt.
Angesichts dessen kann der Senat nicht nachprüfen, ob die vorbenannte straferschwerende Erwägung des Landgerichts auf einer tatsächlichen Grundlage fußt. Er sieht sich außerstande, sie als nachgeschobene Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen zu verstehen. Denn es erklärt sich nicht ohne weiteres, dass einem unter Führungsaufsicht stehenden Täter nach vollständiger Verbüßung einer Jugendstrafe bei erneuter Straffälligkeit lediglich die Erbringung von Arbeitsleistungen aufgegeben oder er mit Geldstrafen sanktioniert wird.
2. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die strafschärfende Erwägung zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt und danach eine mildere Strafe festgesetzt hätte.
3. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
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