Revision wegen Betäubungsmittelhandels; Entscheidung über erweiterte Einziehung vorbehalten
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin ein, das ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2½ Jahren Haft sowie der Einziehung und erweiterten Einziehung von Taterträgen verurteilte. Der BGH trennte die Frage der erweiterten Einziehung nach § 422 Satz 1 StPO ab, um eine Verzögerung der übrigen Rechtsfolgen zu vermeiden. Hinsichtlich der übrigen Rügen verworf der Senat die Revision, weil keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler nach § 349 Abs. 2 StPO ersichtlich waren.
Ausgang: Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das Urteil wurde verworfen; die Entscheidung über die Revision bezüglich der erweiterten Einziehung von Taterträgen bleibt vorbehalten (§ 422 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann nach § 422 Satz 1 StPO das Verfahren abtrennen, soweit die Entscheidung über bestimmte Rechtsfolgen die Entscheidung über andere Rechtsfolgen unangemessen verzögern würde.
Die Entscheidung über die erweiterte Einziehung von Taterträgen kann gesondert behandelt werden, wenn ihre Verhandlung oder Entscheidung den Fortgang der Entscheidung über andere Rechtsfolgen unverhältnismäßig verzögern würde.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung ist auf entscheidungserhebliche Rechtsfehler abzustellen; bloße Rügeformulierungen ohne substantiierten Rechtsfehlervortrag genügen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 12. April 2023, Az: 527 KLs 29/22
nachgehend BGH, 3. März 2025, Az: 5 StR 312/23, Beschluss
nachgehend BGH, 4. November 2025, Az: 5 StR 312/23, Vorlagebeschluss
Tenor
1. Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2023 angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt vorbehalten.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen und die erweiterte Einziehung von Taterträgen angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren gemäß § 422 Satz 1 StPO abzutrennen, soweit sich die Revision des Angeklagten gegen die vom Landgericht angeordnete erweiterte Einziehung von Taterträgen richtet; denn eine Entscheidung hierüber würde die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen verzögern (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2023 – 1 StR 345/22; vom 8. März 2022 – 3 StR 238/21; Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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