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BGH·5 StR 312/15·02.09.2015

Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse einer Telekommunikationsüberwachung: Beantragung der Ermittlungsmaßnahme unter Vorlage des Protokolls einer Wahllichtbildvorlage und unvollständiger Information des Gerichts

StrafrechtStrafprozessrechtTelekommunikationsüberwachungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt Verwertungsverbot der Ergebnisse einer Telekommunikationsüberwachung, weil dem Amtsgericht bei Antragstellung ein Protokoll einer Wahllichtbildvorlage vorgelegt wurde, ohne offenzulegen, dass die Vertrauensperson zuvor gezielt auf den Angeklagten angesetzt war. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Maßnahme bei vollständiger Darstellung angesichts der übrigen Beweismittel ebenfalls angeordnet worden wäre. Zugleich stellt der Senat einen Verstoß gegen Aktenwahrheit und -vollständigkeit fest und warnt vor dem bloßen Anschein der Beeinflussung der Beweismittelbewertung.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kiel als unbegründet verworfen; Verwertungsverbot verneint, aber Verstoß gegen Aktenwahrheit/-vollständigkeit gerügt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unvollständige Vorlage eines Beweismittels an das Gericht begründet nicht automatisch ein Verwertungsverbot für Ergebnisse einer Telekommunikationsüberwachung, wenn die Anordnung der Maßnahme bei vollständiger Darstellung der Umstände wegen der übrigen Beweismittel ebenfalls zu rechtfertigen gewesen wäre.

2

Bei der Antragstellung für Maßnahmen nach § 100a StPO sind die Grundsätze der Aktenwahrheit und -vollständigkeit zu beachten; die Ermittlungsbehörden dürfen nicht den Anschein erwecken, den Wert eines Beweismittels durch selektive Darstellung zu erhöhen.

3

Ein Verwertungsausschluss kommt nur in Betracht, wenn die Unterlassung wesentlicher Tatsachen die Rechtmäßigkeit der Anordnung oder die Entscheidungsgrundlage des Gerichts in entscheidender Weise in Frage stellt.

4

Die bloße Feststellung eines Verstoßes gegen Aktenwahrheit begründet nicht ohne Weiteres die Unverwertbarkeit gewonnener Erkenntnisse, sofern die Anordnung nach objektiver Prüfung auch bei vollständiger Information gerechtfertigt gewesen wäre.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 StPO§ 100a StPO§ 261 StPO§ Art 2 Abs 1 GG§ Art 20 Abs 3 GG§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 20. Februar 2015, Az: 7 KLs 14/14

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es begründet kein Verwertungsverbot, dass dem Amtsgericht bei der Antragstellung gemäß § 100a StPO als verdachtsbegründendes Beweismittel u.a. das Protokoll einer Wahllichtbildvorlage vorgelegt worden ist, bei der die Vertrauensperson (VP) den Angeklagten als Kokainhändler erkannt haben soll, wobei die VP tatsächlich - für das Amtsgericht nicht erkennbar - zuvor gezielt auf den Angeklagten und weitere Verdächtige angesetzt worden war. Mit Blick auf die übrigen vorgelegten Beweismittel hätte die Anordnung nach § 100a StPO auch bei vollständiger Darstellung des Sachverhalts ergehen können (vgl. UA S. 48).

Der Senat sieht sich jedoch zu folgender Bemerkung veranlasst: In Bezug auf die Vorlage des Protokolls der Wahllichtbildvorlage liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Aktenwahrheit und -vollständigkeit vor. In einem rechtsstaatlichen Verfahren muss schon der bloße Anschein vermieden werden, die Ermittlungsbehörden wollten den Wert eines Beweismittels erhöhen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 5 StR 240/13, NStZ 2014, 277, 281).

Sander Schneider König

Berger Bellay