Revision verworfen: Strafzumessung, Auslieferungshaft und BtMG-Qualifikation
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg ein und rügte u.a. die Ablehnung von Zeugenvernehmungen zur Auslieferungshaft sowie das Nichtprüfen einer Bandenqualifikation nach §30a BtMG. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Landgericht habe die Haftumstände durch den Anrechnungsmaßstab nach §51 Abs.4 StGB berücksichtigt; aus der Unterlassung weiterer Beweisaufnahme oder der Nichtprüfung der Bandenfrage ergäben sich keine Rechtsfehler.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung kann das Gericht Dauer und Bedingungen der Untersuchungshaft, einschließlich im Ausland erlittenen Auslieferungshaft, durch Anwendung des Anrechnungsmaßstabs nach §51 Abs.4 StGB angemessen berücksichtigen.
Wenn die Haftverhältnisse durch den Anrechnungsmaßstab nach §51 Abs.4 StGB hinreichend in die Strafzumessung einbezogen sind, begründet die Zurückweisung eines Beweisantrags zu diesen Umständen keinen revisionsrechtlichen Mangel.
Die Nichtprüfung einer möglichen strafrechtlichen Qualifikation (z. B. Bandenhandelsqualifikation nach §30a BtMG) ist nur dann revisionsrelevant, wenn hierdurch ein rechtlicher Fehler zum Nachteil des Angeklagten entsteht.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 6. Januar 2022, Az: 606 KLs 8/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag auf Vernehmung von zwei Zeugen zu den Umständen der Auslieferungshaft des Angeklagten rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist unbegründet. Entgegen der in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vertretenen Auffassung kam diesen Umständen für die Strafzumessung keine Relevanz zu. Das Landgericht hat die geltend gemachten Haftverhältnisse zutreffend zur Grundlage seiner Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB gemacht und ist aufgrund dessen zu einem Anrechnungsmaßstab von 1:2 gelangt. Weiteres war nicht veranlasst, weil die Haftverhältnisse vollständig im Anrechnungsmaßstab abgebildet werden (vgl. für die Anwendung des Rechtsgedankens des § 51 Abs. 4 StGB auf einen innerdeutschen Fall BGH, Beschluss vom 8. November 2005 – 2 StR 296/05). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass die Strafkammer „die Umstände der in Nordmazedonien erlittenen Auslieferungshaft“ auch bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.
Vor diesem Hintergrund begegnet der Umgang der Strafkammer mit dem Beweisanerbieten des Angeklagten keinen rechtlichen Bedenken, zumal da sie – für den Angeklagten erkennbar – ohnehin dessen Angaben zu den Haftbedingungen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
2. Dass das Landgericht in den Fällen, in denen der Angeklagte mit einem Mittäter und zusätzlich an der Portionierung und Verpackung der Drogen beteiligten Bunkerhaltern zusammenwirkte, eine Strafbarkeit wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) nicht erwogen hat, beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen