Revision: Umstellung von BtMG‑ auf KCanG‑Tatbestände bei Cannabisfällen
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten waren teilweise erfolgreich. Das BGH berücksichtigte das am 1.4.2024 in Kraft getretene Konsumcannabisgesetz (KCanG) nach § 2 Abs. 3 StGB und stellte die Schuldsprüche auf Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von über 60 g um. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückverwiesen; übrige Revisionen sind verworfen.
Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben: Schuldspruch auf KCanG‑Tatbestände umgestellt, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen; sonstige Revisionen verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Tritt nach Begehung der Tat eine gesetzliche Neuregelung in Kraft, die eine mildere Rechtsfolge vorsieht, ist diese nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen (retroaktive Anwendung der milderen Strafvorschrift).
Fällt ein zuvor nach dem BtMG geordneter Umgang mit Cannabis aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung in einen neuen Regelungsbereich, sind die Tatbestände entsprechend der neuen Gesetzeslage zu prüfen und gegebenenfalls umzuqualifizieren.
Ein Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO umgestellt werden, wenn die Feststellungen weiterhin tragfähig sind und die Verteidigungsrechte der Angeklagten durch die Umstellung nicht beeinträchtigt werden.
Sind anwendbare Strafrahmen milder als die bisher zugrunde gelegten, sind die Strafaussprüche aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vorinstanz anders entschieden hätte.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 29. Januar 2024, Az: 511 KLs 22/23
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 29. Januar 2024, soweit es sie betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis schuldig sind,
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zum banden-mäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Gegen den Angeklagten So. hat es auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und gegen den Angeklagten S. auf eine solche von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen unterstützten die Angeklagten als Mitglieder einer Bande den nicht revidierenden Mitangeklagten bei dessen Drogengeschäft, indem sie in einer Wohnung etwa 76 kg Cannabis (Wirkstoffmenge: etwa 22,2 kg THC) lagerten.
2. Die Schuldsprüche können keinen Bestand haben. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I 2024 Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat; nach der Neuregelung unterfällt jeglicher Umgang mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – hier milderen – KCanG (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 – 5 StR 136/24; vgl. insoweit zur nicht geringen Menge und zur Tenorierung BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24).
Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen ist nunmehr jeweils als Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 3 KCanG, § 27 StGB) in Tateinheit mit Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis (§ 34 Abs. 1 Nr. 1b KCanG) strafbar. Dass sich der Besitz auf eine nicht geringe Menge bezieht, stellt lediglich ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall dar (§ 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG), das im Schuldspruch keinen Ausdruck findet (KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 31 mwN).
Der Senat stellt den Schuldspruch jeweils entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO um. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die umfassend geständigen Angeklagten nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
3. Die Strafaussprüche unterliegen der Aufhebung, weil der Strafrahmen des § 34 Abs. 4 KCanG gegenüber § 30a Abs. 1 BtMG milder ist und der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei Anwendung des milderen Strafrahmens auf jeweils niedrigere Strafen erkannt hätte.
Die Feststellungen sind rechtsfehlerfrei. Sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und gegebenenfalls durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
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