Revision verworfen: Sicherungsverwahrung ohne Feststellung besonderer Schwere zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war insbesondere die Anordnung der Sicherungsverwahrung ohne Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Der Senat stellte klar, dass die Feststellung nach §57a StGB der Vorbereitung der Vollstreckungsentscheidung dient, während die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus dem Sicherungsbedarf und der Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen ist. Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers wurde getroffen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (vgl. §57a Abs.1 Nr.2 StGB) dient der Vorbereitung einer späteren Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Fortsetzung der Vollstreckung.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist im Hinblick auf den Sicherungsbedarf und die Gefährlichkeit des Täters zu beurteilen und knüpft nicht an die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld an.
Fehlt die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, begründet dies nicht zwingend einen inneren Wertungswiderspruch in einem Urteil, wenn die Sicherungsverwahrung gesondert wegen Gefährlichkeit angeordnet wurde.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 13. Januar 2025, Az: 1 Ks 300 Js 26803/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 13. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Dass das Landgericht nicht die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) festgestellt, aber die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, führt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu einem „Wertungswiderspruch innerhalb des Urteils“. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld dient der Vorbereitung einer späteren Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht darüber, ob die Schuld des Täters so schwer wiegt, dass diese die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet. Die Anordnung der Maßregel der Sicherungsverwahrung ist hingegen unabhängig von der Schuld des Täters im Hinblick auf den Sicherungsbedarf zu beurteilen und knüpft allein an die Gefährlichkeit des Täters an.
Cirener Köhler Resch
von Häfen Werner