Themis
Anmelden
BGH·5 StR 308/22·27.09.2022

BGH: Tenorberichtigung wegen nicht dargestellter Tateinheit mit Amtsanmaßung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Hamburg eingelegt. Der BGH sah keinen Revisionsgrund nach §349 Abs.2 StPO, änderte jedoch gemäß §354 Abs.1 StPO den Schuldspruch, weil die Urteilsgründe Tateinheit von (versuchtem) gewerbs- und bandenmäßigen Betrug mit Amtsanmaßung feststellten, die im Tenor fehlte. Die darüber hinaus gehende Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Tenor berichtigt wegen festgestellter Tateinheit mit Amtsanmaßung; weitergehende Revision verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nachprüfung einer Revision nach §349 Abs.2 StPO führt nicht zur Aufhebung des Urteils, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.

2

Weicht der in den Urteilsgründen festgestellte Tatbestand vom Urteilstenor ab, ist der Schuldspruch nach §354 Abs.1 StPO im Sinne einer Berichtigung zu ändern.

3

Wird in den Urteilsgründen festgestellt, dass eine Nebenstraftat (z. B. Amtsanmaßung) tateinheitlich mit einem (versuchten) Hauptdelikt verwirklicht ist, muss diese Tateinheit im Tenor des Schuldspruchs wiedergegeben werden.

4

Bei Zurückweisung oder Beschränkung der Revision ist der unterliegenden Partei die Kostentragung des Rechtsmittels zuzuweisen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 29. März 2022, Az: 636 KLs 7/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. März 2022, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Amtsanmaßung, und des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Amtsanmaßung, schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist der Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich im Sinne einer Berichtigung zu ändern (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Denn der Angeklagte hat sich – wie die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend festgestellt und näher begründet, indes im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebracht hat – in allen vier Fällen des versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges (Fälle 1, 3 bis 5) und nur in einem Fall des vollendeten gewerbsmäßigen Bandenbetruges (Fall 6) jeweils auch tateinheitlich der Amtsanmaßung schuldig gemacht.

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen