Themis
Anmelden
BGH·5 StR 307/12·23.10.2012

Strafurteil wegen betrügerischer Darlehenserlangung: Notwendige Bezifferung des Vermögensschadens

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtBetrugsdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwarf die Revision eines Angeklagten weitgehend, hob jedoch die Betrugsverurteilungen (15 Fälle) eines anderen Angeklagten im Strafausspruch auf und verwies zur Neuverhandlung zurück. Maßgeblich ist, dass die bloße Kausalität zwischen Täuschung und Auszahlung nicht das Ausmaß des Schadens bestimmt. Der Vermögensschaden ist durch einen vergleichenden Abgleich von Verpflichtung und erlangtem Anspruch konkret zu beziffern; auch später im Erfüllungsstadium begangene Täuschungen sind zu berücksichtigen.

Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch in Betrugsfällen aufgehoben und zur ergänzenden Schadensfeststellung zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Betrug ist der Vermögensschaden nicht allein aus der Kausalität zwischen Täuschung und Vermögensverfügung zu folgern; er ist durch vergleichende Bewertung von eingegangener Verpflichtung und erlangtem Anspruch konkret zu beziffern.

2

Das Tatgericht hat das täuschungsbedingte Risikoungleichgewicht zu bewerten; eine Feststellung der Irrtumsursächlichkeit genügt nicht zur Schadensbemessung.

3

Täuschungshandlungen im Erfüllungsstadium, die eine zusätzliche Risikoerhöhung bewirken, sind in die Schadensbewertung einzubeziehen und können den Vermögensschaden vertiefen.

4

Ergibt sich der Rechtsfehler allein aus einer unterlassenen Schadensbezifferung, können die übrigen Feststellungen erhalten bleiben; der Strafausspruch ist insoweit aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 263 StGB§ 261 StPO§ 264 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 14. Februar 2012, Az: 6 KLs 5/11

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das genannte Urteil

a) in den Einzelstrafaussprüchen hinsichtlich der Betrugsfälle (Fälle II.4 bis II.18) und

b) im Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten T. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung in zwei Fällen, vorsätzlichen Bankrotts und Betrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Die Verurteilungen wegen Betrugs in 15 Fällen halten rechtlicher Überprüfung zwar im Schuldspruch, nicht aber im Strafausspruch stand. Die Erwägung des Landgerichts, ohne die Täuschungshandlung hätte die Bank den Darlehensbetrag nicht ausbezahlt, belegt lediglich die Kausalität zwischen Irrtumserregung und Vermögensverfügung, nicht aber das Ausmaß des Vermögensschadens. Dieser ist vielmehr durch eine vergleichende Bewertung von eingegangener Verpflichtung und erlangtem Anspruch zu bestimmen, wobei der Vermögensschaden konkret zu beziffern ist (BVerfG NJW 2012, 907, 916). Deshalb hat der Bundesgerichtshof im Anschluss an die vorzitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt, dass vom Tatgericht eine Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts vorgenommen wird (BGH, Beschluss vom 13. April 2012 – 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370 Rn. 7 ff.).

3

In diesem Zusammenhang tritt allerdings noch eine Besonderheit hinzu: Der Angeklagte hat auch hinsichtlich der Erfüllung des Darlehens Täuschungshandlungen begangen, indem er den Weiterverkauf der Autos der finanzierenden Bank erst verspätet mitgeteilt hat und so die eingenommenen Gelder länger einbehalten und für sich verwenden konnte. Dieses Vorgehen hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bereits bei Abschluss der Finanzierungsgeschäfte beabsichtigt. Die hierdurch für die Bank bewirkte zusätzliche Risikoerhöhung durch die verspätete Mitteilung ist in die vorzunehmende Schadensbewertung einzubeziehen. Es handelt sich jeweils um einheitliche Betrugsdelikte, weil die späteren tatbestandsmäßigen Handlungen im Stadium der Erfüllung den Vermögensschaden lediglich vertiefen (vgl. BVerfG aaO).

II.

4

Dieser Rechtsfehler betrifft nur den angenommenen Schuldumfang der Betrugstaten. Vor dem Hintergrund der rechtsfehlerfrei festgestellten Überschuldung und der verspäteten Mitteilung der Verkäufe an die finanzierende Bank kann hier freilich ausgeschlossen werden, dass in einem der ausgeurteilten Fälle überhaupt kein Schaden entstanden ist. Da der Fehler allein in einer unterlassenen Schadensbezifferung liegt, können die getroffenen Feststellungen aufrechterhalten bleiben. Das neue Tatgericht ist jedoch nicht gehindert, weitere, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen; zur Schadenshöhe sind ergänzende Feststellungen geboten.

BasdorfSchneiderBellay
RaumDölp