Anhörungsrüge gegen Ablehnung von Beweiserhebungen zu EncroChat/SkyECC verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügte die Ablehnung zweier Beweisanträge (datenanalytisches Gutachten, Zeugenvernehmung) und monierte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die zentrale Frage war, ob das Gericht Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliche Einwendungen übergangen hat. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge, weil weder ungehörter Verfahrensstoff genutzt noch relevantes Vorbringen übersehen wurde. Die Kostenentscheidung folgt § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25.09.2024 mangels Gehörsverletzung verworfen; Kosten nach § 465 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, oder wenn es entscheidungserhebliche Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hat.
Die bloße Bezugnahme auf von den Ermittlungsbehörden aufbereitetes Akten- oder Datenmaterial rechtfertigt ohne konkrete Anhaltspunkte für eine inhaltliche Beeinflussung oder Unzuverlässigkeit der verwerteten Daten nicht die Anordnung weiterer Beweiserhebungen.
Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn der Rügeführer nicht konkret darlegt, welche zusätzliche, nicht berücksichtigte Angriffsrichtung oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sei.
Die Kostenentscheidung über die Verwerfung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. September 2024, Az: 5 StR 306/24, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 16. Januar 2024, Az: 632 KLs 10/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 25. September 2024 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 25. September 2024 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
Ausweislich der Revisionsbegründung hat der Beschwerdeführer zwei Verfahrensrügen erhoben, mit denen er sich gegen die Ablehnung zweier beantragter Beweiserhebungen zur technischen Aufbereitung der im Urteil verwerteten Daten aus EncroChat- und SkyECC-Kommunikation wendet. Mit der ersten beanstandet er die „Verletzung des § 244 Abs. 3 Nr. 3 StPO, des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO, des § 338 Nr. 8 StPO, des Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren), der Informationspflicht des die Beweiserhebung ablehnenden Beschlusses wegen fehlerhafter Ablehnung eines auf Einholung eines datenanalytischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrages“ (S. 2 der Revisionsbegründung). Die zweite Verfahrensbeanstandung enthält die „Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO sowie der Verletzung des Gebotes der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen fehlerhafter Ablehnung eines auf eine Zeugenvernehmung gerichteten Antrages, des § 261 StPO wegen Würdigung des von den Ermittlungsbehörden aufbereiteten EncroChat-Datenmaterials durch die Kammer, ohne die hierfür in Bezug genommenen Unterlagen in das Verfahren eingeführt zu haben (Inbegriffsrüge), des Art. 103 GG wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vor Würdigung der Aufbereitung des von den Ermittlungsbehörden aufbereiteten EncroChat-Datenmaterials durch die Kammer“ (S. 246 der Revisionsbegründung). Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. September 2024 hierzu, auf umfangreiche Äußerungen des Generalbundesanwalts in dessen Zuschrift bezugnehmend, Stellung genommen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Anhörungsrüge geltend macht, im Beschluss sei den erhobenen beiden Verfahrensrügen „eine Angriffsrichtung zugeschrieben“ worden, die „der Begründung jener Rügen nicht zu entnehmen“ sei, wird nicht erkennbar, welche zusätzliche, seitens der Revision nicht intendierte Angriffsrichtung damit gemeint ist. Soweit die Anhörungsrüge die – offenbar alleinige – „tatsächliche Angriffsrichtung der Verfahrensrügen“ nunmehr darin sieht, dass „die Strafkammer ihre die Beweiserhebungen ablehnenden Beschlüsse auf Aktenmaterial gestützt“ habe, das „nicht in die Hauptverhandlung eingeführt“ worden sei, ist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift hinsichtlich beider Rügen auch auf diesen Gesichtspunkt eingegangen. Im Hinblick auf das in der Gehörsrüge möglicherweise aufscheinende Verständnis dieser Ausführungen weist der Senat darauf hin, dass das Landgericht in seinen Ablehnungsentscheidungen auf das betreffende „Aktenmaterial“ jeweils nur (überobligatorisch) eingegangen ist, um darzulegen, dass sich auch hieraus – wie schon aus den beiden Anträgen des Beschwerdeführers – keine konkreten Anhaltspunkte für eine inhaltliche Beeinflussung der verwerteten Chatverläufe und damit keine Umstände ergeben, die zu den begehrten Beweiserhebungen hätten drängen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
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