Revisionsbegründung im Strafverfahren: Zulässigkeit des Verweises auf ein Aktenkonvolut zur Begründung der Verfahrensrüge
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Ablehnung beantragter Beweiserhebungen zur technischen Aufbereitung von EncroChat‑ und SkyECC‑Daten. Zentrale Frage ist, ob der pauschale Verweis auf zwei Aktenkonvolute die Anforderungen an die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 StPO erfüllt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Pauschale Konvolutverweise und nicht näher zitierte Datenlieferungsberichte genügen nicht; auch die Behauptung heimlicher Sachkundegewinnung bleibt substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Verfahrensrügen sowohl unzulässig als auch materiell unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie sich auf einen pauschalen Verweis auf ein Aktenkonvolut beschränkt, ohne die für die Rüge wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstellen einzeln zu bezeichnen und – soweit erforderlich – wörtlich wiederzugeben.
Bei Verweisen auf polizeiliche Datenlieferungsberichte oder sonstige Akten ist der Inhalt in der Revisionsbegründung so darzustellen, dass die behaupteten Verfahrensfehler erkennbar und prüfbar sind; bloße Hinweise auf umfangreiche Informationen genügen nicht.
Eine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Beweiserhebung ist nur dann begründet, wenn die Revision konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen das Gericht übergangen hat und inwiefern die Ablehnung des Beweisantrags rechtsfehlerhaft ist.
Die Behauptung, ein Gericht habe sich durch freibeweisliche Sachverständigenbefragung heimlich Sachkunde verschafft, die zur Ablehnung eines Beweisantrags führte, bedarf konkreter Tatsachenvorträge; bloße Vermutungen genügen nicht, um einen Revisionsrechtsfehler aufzuzeigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 16. Januar 2024, Az: 632 KLs 10/23
nachgehend BGH, 15. Januar 2025, Az: 5 StR 306/24, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die beiden Verfahrensrügen, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung beantragter Beweiserhebungen zur technischen Aufbereitung der im Urteil verwerteten Daten aus EncroChat- und SkyECC-Kommunikation wendet, erweisen sich bereits als unzulässig. Die Revision nimmt hierzu mehrfach auf polizeiliche Datenlieferungsberichte Bezug, ohne diese näher zu bezeichnen und ihren Inhalt in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise vorzutragen. Stattdessen werden zwei Sonderbände der Verfahrensakten zur EncroChat- und zur SkyECC-Kommunikation lediglich als Konvolut beigefügt und zu ihrem Inhalt mitgeteilt, dass dort „umfangreiche Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Aufbereitung des verfahrensgegenständlichen Datenbestands“ enthalten seien. Erforderlich wäre jedoch gewesen, die nach der jeweiligen Angriffsrichtung der Rüge wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstellen im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22 mwN, NStZ 2023, 443; vom 9. April 2024 – 5 StR 86/24).
Auf der Basis des vorhandenen Vortrags erweisen sich beide Rügen zudem aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbegründet. Auch soweit die Revision gegenüber der unter anderem auf eigene Sachkunde gestützten Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rügt, dass sich das Gericht seine Sachkunde möglicherweise „gezielt im Freibeweisverfahren beschafft“ habe, zeigt sie einen Rechtsfehler nicht mit Bestimmtheit auf. Insbesondere ist ein Fall, in dem ein Sachverständiger zur Umgehung der Anforderungen des Strengbeweisverfahrens eigens freibeweislich befragt wurde, um dank der so erlangten Sachkunde einen erwarteten oder bereits gestellten Beweisantrag ablehnen zu können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 StR 302/21 Rn. 28 f., NStZ 2022, 372; KK-Krehl, StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 198 mwN) weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner