Revision in Strafsachen: Inbegriffsrüge bei fehlgeschlagenem Selbstleseverfahren zur Einführung umfangreicher Beweisurkunden in die Hauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die unzulässige Einführung umfangreicher Urkunden im Selbstleseverfahren. Der BGH stellt fest, dass das Selbstleseverfahren fehlgeschlagen ist, weil im Hauptverhandlungsprotokoll kein Abschluss nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO verzeichnet ist. Da das Urteil wesentlich auf diesen Urkunden beruht, lässt sich ein Rechtsfehler nach § 337 Abs. 1 StPO nicht ausschließen; das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO ist nur wirksam eingeführt, wenn im Protokoll der Abschluss des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO vermerkt ist; fehlt dieser Eintrag, gilt das Verfahren als fehlgeschlagen.
Eine Inbegriffsrüge gegen die Einführung von Urkunden ist zulässig und begründet, wenn die verteidigende Partei substantiiert darlegt, dass Urkunden ohne wirksamen Abschluss des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.
Beruht die Überzeugungsbildung des Gerichts wesentlich auf Urkunden, die im fehlgeschlagenen Selbstleseverfahren eingeführt wurden, kann hierin ein Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO liegen, der die Aufhebung und Rückverweisung der Sache rechtfertigt.
Bei umfangreichen und detailreichen Dokumentenkonvoluten (z. B. große E‑Mail‑Bestände oder Ermittlungsberichte) genügt eine summarische Bezugnahme oder ein Vorhalt nicht, um den Inhalt der Urkunden zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen; der Inhalt muss in einer Weise erörtert werden, die eine tatsächliche Auseinandersetzung ermöglicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 21. November 2012, Az: (536) 243 Js 400/11 KLs (2/12)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2012, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen und wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Gegenstand der Verurteilung sind Schleusungen von afghanischen Staatsangehörigen nach Deutschland mit beim deutschen Generalkonsulat in Dubai durch Falschangaben erschlichenen Visa. Das Landgericht hat seine Beweise zu einem wesentlichen Teil durch im Selbstleseverfahren eingeführte Urkunden erhoben. Die vom Angeklagten wegen Verletzung der § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 261 StPO zulässig erhobene Inbegriffsrüge greift hinsichtlich zahlreicher dieser Urkunden durch. Der Vorsitzende der Strafkammer hat in der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2012 angeordnet, dass ein mit den Tatvorwürfen gegen den Angeklagten im Zusammenhang stehendes umfangreiches Anlagenkonvolut („Selbstleseverfahren 2“) gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt werde. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält jedoch keinen Eintrag über den Abschluss des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO. Damit ist das Selbstleseverfahren insoweit fehlgeschlagen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2010 – 5 StR 169/09, BGHSt 55, 31, 32, und vom 20. Juli 2010 – 3 StR 76/10, NStZ 2010, 712, 713).
2. Anders als der Generalbundesanwalt vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO) nicht auszuschließen.
a) Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des alle Vorwürfe bestreitenden Angeklagten sowohl hinsichtlich der einzelnen Taten als auch in der Gesamtwürdigung ausdrücklich auf eine Reihe von Urkunden, die im betreffenden Anlagenkonvolut enthalten waren. Das gilt unter anderem für den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 21. August 2012 (UA S. 77, 78, 86, 94, 95, 96, 100, 106, 107, 109), den im Rahmen der Beweiswürdigung eine zentrale Rolle einnehmenden „Schleusungsvertrag“ der durch den Angeklagten betriebenen „Tourismus- und Ticketverkaufsagentur A. “ mit einer zu schleusenden Person, aus dem sich nach Auffassung der Strafkammer die Rahmenbedingungen auch für die anderen durch den Angeklagten durchgeführten Schleusungen ergeben (UA S. 19 f., 78 ff.), sowie eine Fülle von insgesamt 2.128 ausgewerteten E-Mails nebst Anhängen, die auf dem Account des Angeklagten gespeichert waren (UA S. 76) und wesentlich zu der Überzeugung des Landgerichts geführt haben, der Angeklagte habe sich ein „weit verzweigtes System von Einladern und Unterzeichnern von Verpflichtungserklärungen“ geschaffen und zunutze gemacht (UA S. 110 ff.).
b) Die insoweit verwerteten Umstände können auch nicht durch Vorhalte an den polizeilichen Ermittlungsführer oder auf andere Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sein. Angesichts des eine Vielzahl von Daten, Namen sowie anderen Details enthaltenden E-Mail-Verkehrs versteht sich das für diesen ebenso von selbst wie für Einzelangaben aus dem umfangreichen Ermittlungsbericht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 5 StR 169/09, aaO, S. 36 mwN). Darüber hinaus hat das Landgericht sowohl den Inhalt der E-Mails nebst Anlagen (UA S. 76) als auch des Ermittlungsberichts (z.B. UA S. 77) herangezogen, um die Angaben des Ermittlungsführers auf ihre Zuverlässigkeit hin zu überprüfen. Zum „A. -Vertrag“, dessen wesentlicher Inhalt in den Urteilsgründen wiedergegeben ist, wobei aus der Übersendungsmail wörtlich zitiert wird, bezieht sich das Landgericht ausdrücklich nur auf die Einführung „im Wege des Selbstleseverfahrens“ (UA S. 78).
3. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ursprünglich begründenden Vorwürfe der Bestechung bzw. Bestechlichkeit (gegen den rechtskräftig freigesprochenen Mitangeklagten) nicht mehr inmitten stehen, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.
| Basdorf | König | Bellay | |||
| Dölp | Berger |