Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Konkurrenzverhältnis zum Besitz kinderpornographischer Schriften
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs in 24 Fällen und des Unternehmens der Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften in 40 Fällen verurteilt. Er rügte im Revisionsverfahren das Konkurrenzverhältnis der Tatbestände. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die landgerichtliche Würdigung. Er stellt klar, dass Tateinheit bei überschießender Innentendenz eine tatsächliche Überschneidung der zur Absichtsrealisierung vorgenommenen Handlungen voraussetzt; die bloße subjektive Zweckrichtung genügt nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen schwerem sexuellen Missbrauchs und Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Delikte mit überschießender Innentendenz können grundsätzlich tateinheitlich mit einem vorsatzabhängigen Tatbestand stehen, wenn letzterer tatsächlich verwirklicht wird.
Die Annahme von Tateinheit setzt eine tatsächliche Überschneidung mit solchen Handlungen voraus, die zur Verwirklichung der verfolgten Absicht vorgenommen werden.
Die bloße subjektive Komponente eines Sexualstrafbestands reicht nicht aus, zeitlich deutlich getrennte Handlungen (z. B. Beschaffen von Bilddateien und späteres Versenden) als tateinheitlich zu verbinden.
Fehlt die erforderliche Überschneidung, liegt Tatmehrheit vor; die einzelnen Tatbestände sind gesondert zu würdigen und können nebeneinander verwertet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 21. Januar 2019, Az: 517 KLs 16/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach den landgerichtlichen Feststellungen veranlasste der Angeklagte vom 12. Dezember 2013 bis 14. September 2014 und nochmals am 8. Mai 2015 in 24 Fällen eine Bekannte dazu, vom Intimbereich ihrer im Jahr 2011 geborenen Tochter Fotos anzufertigen und ihm zuzusenden, um sich selbst sexuell stimulieren und die Dateien an andere Personen versenden zu können; er erlangte auf diese Weise (mindestens) 52 Bilddateien. Vom 1. Februar 2015 bis 10. Oktober 2016 versandte der Angeklagte in 40 Fällen 161 kinderpornographische Bilder, darunter 115 von , an Chatpartner.
Das Landgericht hat dieses Geschehen zutreffend als schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 3 StGB) in 24 Fällen und als Unternehmen der Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften in 40 Fällen (§ 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) gewürdigt. Eine tatmehrheitliche Begehungsweise liegt selbst dann vor, wenn sich - was das Urteil nicht mitteilt - unter den versandten Bildern auch solche befunden haben sollten, die der Angeklagte zuvor von seiner Bekannten erhalten hatte.
Zwar können Delikte mit sogenannter überschießender Innentendenz in Tateinheit mit einem Tatbestand stehen, dessen Begehung (nur) beabsichtigt gewesen sein muss, sofern er in der Folge tatsächlich verwirklicht wird (vgl. MüKo-StGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 52 Rn. 27). Dementsprechend wird angenommen, dass § 176a Abs. 3 StGB grundsätzlich tateinheitlich mit § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen werden kann (vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176a Rn. 16 mwN). Die Annahme von Tateinheit setzt jedoch eine Überschneidung mit solchen Handlungen voraus, die zum Zwecke der Absichtsrealisierung vorgenommen werden (vgl. LK-StGB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 21 mwN; siehe z. B. BGH, Urteil vom 6. November 1974 - 3 StR 200/74, BGHSt 26, 24, 27 f.; Beschluss vom 4. April 1984 - 3 StR 90/84, NStZ 1984, 409). Hieran fehlt es vorliegend. Die subjektive Komponente des § 176a Abs. 3 StGB allein hat nicht die Kraft, ein - wie hier - erst mit erheblichem zeitlichen Abstand zum Verschaffen der kinderpornographischen Bilder erfolgtes Versenden miteinander zu verknüpfen.
VRiBGH Dr. Mutzbauerist urlaubsbedingt an derUnterschrift gehindert. Sander Schneider Sander König Berger