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BGH·5 StR 302/22·24.10.2022

Revision verworfen: Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) gegen Vorsitzenden unbegründet

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein und rügte unter anderem eine Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO aufgrund eines abgelehnten Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden. Der BGH prüfte, ob durch die Revision ein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler vorliegt. Er sieht keinen solchen Fehler und verwirft die Revision als unbegründet. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; die Befangenheitsrüge erweist sich als unbegründet, weil das Ablehnungsgesuch nicht zu Unrecht abgewiesen wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Befangenheitsrüge nach § 338 Nr. 3 StPO unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

2

Eine Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO wegen angeblicher Befangenheit ist nur begründet, wenn die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs rechtsfehlerhaft war.

3

Bei der Prüfung einer Befangenheitsrüge kommt es darauf an, ob der Revisionsvortrag konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit des Richters liefert.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, sofern die Revision verworfen wird.

Relevante Normen
§ 338 Nr. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 7. Januar 2022, Az: 532 Ks 5/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO erweist sich jedenfalls als unbegründet, weil auf der Grundlage des Revisionsvortrags das gegen den Vorsitzenden angebrachte Ablehnungsgesuch nicht mit Unrecht verworfen worden ist.

Cirener Gericke Köhler Resch Werner