Revision wegen Betäubungsmitteldelikten: Einstellung eines Falles, übrige Verurteilungen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen Beihilfe und Besitz von Betäubungsmitteln. Der BGH stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts den in den Urteilsgründen als II.7 bezeichneten Fall nach §154 Abs.2 StPO ein und strich den entsprechenden Schuldspruch. Die übrigen Verurteilungen und die Gesamtfreiheitsstrafe bestätigte der Senat; die Revision blieb sonst überwiegend erfolglos. Die Staatskasse trägt die Kosten für den eingestellten Fall, der Angeklagte die verbleibenden Revisionskosten.
Ausgang: Revision insgesamt als unbegründet verworfen; der in Fall II.7 eingestellte Schuldspruch entfällt, sonstige Verurteilungen bleiben bestehen; Kostenverteilung dementsprechend geregelt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO führt zum Wegfall des dort betroffenen Schuldspruchs und der dafür verhängten Einzelstrafe.
Der Wegfall einer Einzelstrafe infolge Einstellung bleibt ohne Auswirkung auf die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe, wenn der Senat ausschließen kann, dass ohne die entfallene Strafe eine geringere Gesamtstrafe festgestellt worden wäre.
Eine Revision ist bei überwiegender Erfolglosigkeit nach § 473 Abs. 4 StPO mit den verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu belasten; insoweit ist eine Kostenlast des Angeklagten nicht unbillig.
Die Einstellung eines einzelnen Falles berührt nicht automatisch sonstige Nebenentscheidungen (z. B. Einziehungsanordnung, Feststellung einer Verfahrensverzögerung) für die verbleibenden Verurteilungen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 20. März 2025, Az: 9 KLs 713 Js 24661/23
Tenor
1. Das Verfahren wird im Fall II.7 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. März 2025 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis in zwei Fällen schuldig ist; die Verurteilung im Fall II.7 der Urteilsgründe wegen eines weiteren Falls der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis entfällt.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, darauf erkannt, dass von der Strafe zwei Monate als vollstreckt gelten und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Beschwerdeführers. Das Rechtsmittel bleibt ganz überwiegend erfolglos im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren im Fall II.7 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen eingestellt. Dies führt insoweit zum Wegfall des Schuldspruchs und zum Entfallen der dafür verhängten Einzelstrafe.
2. Der Wegfall der Einzelstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro lässt die Gesamtstrafe und den übrigen Rechtsfolgenausspruch unberührt. Angesichts der verbleibenden sieben Einzelstrafen (Einsatzstrafe von einem Jahr und neun Monaten, drei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr bis ein Jahr sechs Monate, weitere drei Einzelstrafen, die von 120 Tagessätzen bis zu acht Monaten reichen) kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auch die übrigen Nebenentscheidungen (Einziehungsanordnung und Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung) werden von der teilweisen Verfahrenseinstellung nicht betroffen.
3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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