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BGH·5 StR 301/24·24.09.2024

Revision verworfen: Anforderungen an Urteilsgründe (§ 267 Abs.1 StPO) und strafrechtliche Würdigung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet und verurteilte ihn zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels. Er bestätigte, dass das Nicht-Eingehen auf bestimmte tatbestandsrelevante Einordnungen (z. B. § 244 Abs. 4 StGB bzw. Abgrenzung von Beihilfe zur Bedrohung/versuchter Nötigung) nicht ohne weiteres eine Rechtsfehlerhaftigkeit zugunsten des Angeklagten begründet. Zudem stellte der Senat die Anforderungen an Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 StPO klar: sie müssen eine selbstständige, verständliche und strukturierte Beweiswürdigung enthalten; reine Verweise auf Aktenbestandteile sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der Inhalt der verwiesenen Quellen ergibt sich dennoch hinreichend deutlich.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen nicht sämtliche Einzelheiten der Beweisaufnahme wiedergeben; sie haben jedoch in einer verständlichen und strukturierten Darstellung die für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Gesichtspunkte klar und bestimmt darzulegen (§ 267 Abs. 1 StPO).

2

Verweisungen in den Urteilsgründen auf polizeiliche Vermerke, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind grundsätzlich unzulässig; eine solche Bezugnahme ist nur ausnahmsweise unschädlich, wenn sich der Inhalt der verwiesenen Erkenntnisquellen hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen selbst ergibt.

3

Ein bloßes Auseinanderfallen der rechtlichen Einordnung des Tatbestands mit der legislativen Wertung oder die anderslautende Bewertung durch das Berufungsgericht begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn hieraus ein den Angeklagten nachteilig beeinflussender Rechtsfehler in der Urteilsbegründung folgt.

4

Die rechtliche Einordnung nahestehender Delikte und die Würdigung von Beteiligungsformen (z. B. Beihilfe zur Bedrohung vs. Beihilfe zur versuchten Nötigung) unterliegen der revisionsrechtlichen Prüfung nur insoweit, als dadurch ein Rechtsfehler mit nachteiliger Auswirkung auf das Urteil nachgewiesen wird.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 4 StGB§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 6. November 2023, Az: 612 KLs 5/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht im Fall 1 der Urteilsgründe nicht vom Einbruch in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne von § 244 Abs. 4 StGB ausgegangen ist, obwohl sich dies mit der gesetzgeberischen Wertung (vgl. BT-Drucks. 18/12359 S. 7) nicht ohne Weiteres vereinbaren lässt.

Ebensowenig ist der Angeklagte dadurch beschwert, dass die Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe den Tatbestand der Beihilfe zur Bedrohung von demjenigen der Beihilfe zur versuchten Nötigung als verdrängt angesehen hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23 Rn. 6 f.; vom 28. Dezember 2023 – 5 StR 400/23, NStZ-RR 2024, 78; vom 20. Juli 2022 – 4 StR 220/22, NStZ-RR 2022, 341).

Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass die Beweiswürdigung keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen soll, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Den gesetzlichen Anforderungen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) an eine aus sich heraus verständliche Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts im Zeitpunkt der Urteilsfällung maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben. Die breite Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme kann die gebotene eigenverantwortliche Würdigung der Beweise zudem weder ersetzen noch ist sie in der Regel zum Verständnis dieser Würdigung erforderlich (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 16. Juli 2024 – 5 StR 184/24 Rn. 7 mwN). Im Übrigen begegnet es – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat, rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – mittels Fußnoten auf polizeiliche Vermerke, Unterlagen, Audiodateien und Telefongespräche verwiesen wird. Denn gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe stets eine in sich geschlossene, aus sich heraus verständliche Darstellung der Feststellungen und der sie tragenden Beweiserwägungen enthalten. Bezugnahmen oder Verweisungen auf Urkunden, Aktenbestandteile oder sonstige Erkenntnisse sind – abgesehen vom Sonderfall des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, der in den Akten befindliche Abbildungen betrifft – grundsätzlich unzulässig. Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsmangel, weil sich der Inhalt der Erkenntnisquellen, auf die vorliegend verwiesen wurde, noch hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 6 StR 511/21 Rn. 2).

Cirener Gericke Mosbacher

Resch von Häfen