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BGH·5 StR 301/11·17.08.2011

Härteausgleich bei Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafenbildung wegen Strafverbüßung

StrafrechtStrafzumessungVollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein; der BGH gab der Revision im Strafausspruch teilweise statt. Streitpunkt war der Umfang des Härteausgleichs, weil eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Verbüßung nicht möglich war. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zurück, da der fünfmonatige Strafabschlag unzureichend begründet war; das neue Gericht muss Umfang und Begründung des Härteausgleichs unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhangs der Taten und der Überhaft darlegen.

Ausgang: Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuerlichen Strafzumessung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Härteausgleich bezweckt, den Betroffenen so zu stellen, wie er bei einer Gesamtstrafenbildung gestanden hätte; Umfang und Gewichtung der maßgeblichen Umstände liegen im Ermessen des Tatgerichts, bedürfen aber einer ausreichenden Begründung.

2

Ist eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung wegen vollständiger Verbüßung der vorangegangenen Strafe unmöglich, besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs.

3

Bei engem zeitlichen und situativen Zusammenhang der Einzelstraftaten sowie bei faktischer Ausschließung von Vollzugslockerungen (z. B. Überhaft) erfordert die Zuerkennung nur eines geringen Strafabschlags eine besonders eingehende Darlegung.

4

Der Härteausgleich ist grundsätzlich vorzugsweise durch Anrechnung im Vollstreckungsverfahren vorzunehmen; wurde jedoch bereits ein Strafabschlag vorgenommen und würde eine Umstellung gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen, ist die Bestimmung eines Strafabschlags zulässig.

5

Die Revisionsinstanz greift in die Bemessung des Härteausgleichs nur ein, wenn der Umfang des gewährten Ausgleichs nicht hinreichend begründet ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 55 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 10. Februar 2011, Az: (501) 47 Js 2800/09 KLs (12/10)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Die Revision des Angeklagten ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen hält die Strafzumessung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar erkannt, dass dem Angeklagten wegen der vollständigen Verbüßung der an sich gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung ein Härteausgleich zu gewähren war, diesen aber mit nur fünf Monaten nicht rechtsfehlerfrei bemessen.

3

1. Der Härteausgleich soll die durch die getrennte Aburteilung entstandenen Nachteile ausgleichen (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 1998 – 3 StR 537/97, BGHSt 44, 179, 185 f.). Ziel des Härteausgleichs muss deshalb sein, den Angeklagten so zu stellen, wie er bei einer Gesamtstrafenbildung gestanden hätte. Die hierfür maßgeblichen Umstände zu gewichten und die hiernach angemessene Strafe zu bestimmen, obliegt grundsätzlich dem Tatgericht. Das Revisionsgericht greift – ebenso wie bei der Kontrolle der Gesamtstrafenbildung – nur dann ein, wenn der Umfang des Härteausgleichs nicht mehr ausreichend begründet wurde (BGHSt aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 1997 – 1 StR 317/97, NStZ 1998, 134).

4

Im vorliegenden Fall war durch die Vollverbüßung eine dem Angeklagten günstige Gesamtstrafenbildung mit Einzelstrafen (dreimal drei Monate, dreimal vier Monate, zweimal fünf Monate und einmal acht Monate), die im Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 27. August 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten zusammengeführt wurden, verwehrt. Im Rahmen einer solchen Gesamtstrafenbildung hätte berücksichtigt werden müssen, dass sämtliche Taten in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang standen, mithin ein straffer Zusammenzug der Einzelstrafen zu erwarten gewesen wäre. Hinzu kommt, dass gegen den Angeklagten in dieser Sache während der Strafhaft aufgrund eines Haftbefehls Überhaft notiert war, was zur Folge hatte, dass er von Vollzugslockerungen weitgehend ausgeschlossen war. Angesichts dieser Umstände hätte es einer eingehenderen Darlegung bedurft, wenn die Strafkammer nur einen derart geringen Härteausgleich zuerkennen will.

5

Der vorliegende Begründungsmangel erlaubt es, die Feststellungen zur Strafzumessung im Übrigen aufrecht zu erhalten, weil sie hiervon ersichtlich nicht betroffen sind. Dem neuen Tatgericht ist es jedoch gestattet, weitergehende, Feststellungen zu treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

6

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

7

Zwar hält er an seiner Rechtsauffassung fest, dass es grundsätzlich vorzugswürdig wäre, den gebotenen Härteausgleich im Rahmen der Vollstreckungslösung durch eine Anrechnung vorzunehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2010 – 5 StR 478/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18; vom 28. September 2010 – 5 StR 343/10 und vom 11. April 2011 – 5 StR 100/11). Hier ist dieser Weg indes dadurch erschwert, dass das Landgericht bereits einen Härteausgleich im Wege des Strafabschlags vorgenommen hat und deshalb im Falle einer Umstellung Probleme unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbots auftreten könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2008 – 5 StR 62/08, wistra 2008, 266). Es wird deshalb angezeigt sein, die neue Strafe wiederum im Wege des Strafabschlags zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – 4 StR 441/10, NJW 2011, 868).

8

Das neue Tatgericht wird ferner auch zu erläutern haben, warum das Verfahren gegen den bereits am 13. November 2008 im Besitz des erpressten Handys verhafteten Angeklagten erst im Februar 2011 nach Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin abgeschlossen werden konnte.

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