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BGH·5 StR 300/21·23.11.2021

Verständigung im Strafverfahren: Erforderlichkeit eines zeitnahen Geständnisses nach gerichtlichem Verständigungsvorschlag

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt eine Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO, weil er erst am letzten Hauptverhandlungstag gestand, obwohl das Gericht am ersten Tag einen Verständigungsvorschlag mit niedrigerer Strafspanne gemacht hatte. Der BGH verneint eine Hinweispflicht: Ein frühzeitiger Verständigungsvorschlag begründet regelmäßig nicht das Vertrauen, dass dieselbe Strafrahmenz auch bei spätem Geständnis gilt. Zudem setzte der Senat die Anrechnung der in Belgien verbüßten Auslieferungshaft nach § 51 Abs. 4 StGB im Verhältnis 1:1 fest.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet abgewiesen; Rüge wegen fehlenden Hinweises nach §265 Abs.2 Nr.2 StPO verworfen; Auslieferungshaft 1:1 angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vom Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung unterbreiteter Verständigungsvorschlag begründet regelmäßig nicht das Vertrauen, dass die darin in Aussicht gestellte Strafrahmenz auch für ein zu einem späteren Zeitpunkt abgelegtes Geständnis gilt.

2

Die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO entfällt in Konstellationen, in denen der Verständigungsvorschlag auf der Erwartung eines zeitnahen Geständnisses beruht und somit kein schutzwürdiges Vertrauen begründet wird, dass die Zusage auch bei spätem Geständnis fortbesteht.

3

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der Angeklagte keine substantiierten Umstände darlegt, welche ein übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen belegen.

4

Fehlt eine vorherige höchstrichterliche Entscheidung zum Anrechnungsmaßstab der im Ausland erlittenen Auslieferungshaft, kann der Revisionssenat nach § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst festsetzen; eine Anrechnung kann im Einzelfall im Verhältnis 1:1 erfolgen (vgl. § 51 Abs. 4 StGB).

Relevante Normen
§ 257c StPO§ 265 Abs 2 Nr 2 StPO§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 26. März 2021, Az: 512 KLs 27/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in hiesiger Sache in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge eines Verstoßes gegen § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Der Angeklagte beanstandet insoweit, dass das Gericht ihn trotz eines am letzten (fünften) Hauptverhandlungstag im Rahmen seines letzten Wortes abgelegten Geständnisses ohne vorherigen Hinweis zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt hat, obwohl es in einem am ersten Hauptverhandlungstag unterbreiteten Verständigungsvorschlag (dem der Angeklagte nicht zugestimmt hatte) für den Fall eines umfassenden Geständnisses eine Strafe zwischen drei Jahren und neun Monaten und vier Jahren und drei Monaten in Aussicht gestellt hatte.

Einen Rechtsfehler zeigt die Revision damit nicht auf. Ein Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist in derartigen Konstellationen nicht erforderlich. Denn einem vom Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung unterbreiteten Verständigungsvorschlag liegt regelmäßig - für alle Beteiligten ersichtlich - die Erwartung zugrunde, dass der Angeklagte zeitnah dazu ein Geständnis ablegt und damit die Verhandlungsdauer verkürzt. Ein solcher Vorschlag begründet nicht das für die Hinweispflicht nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO erforderliche (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37; LR-StPO/Stuckenberg, 27. Aufl., § 265 Rn. 47) Vertrauen dahingehend, dass die ursprüngliche Strafrahmenzusage auch für ein späteres Geständnis gilt (vgl. zur Problematik BGH, Urteile vom 2. September 2020 - 5 StR 630/19, NStZ 2020, 749, 750; vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463; OLG Düsseldorf StraFo 2019, 158; Schneider NStZ 2018, 232, 233).

Da bislang eine Entscheidung über den nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu bestimmenden Anrechnungsmaßstab für die in Belgien in dieser Sache erlittene Auslieferungshaft fehlt, hat der Senat diesen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst auf 1:1 festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 StR 357/19 mwN).

Gericke Berger Mosbacher Resch von Häfen