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BGH·5 StR 299/25·16.07.2025

Revision verworfen — Gefährlichkeitsprognose und 'erhebliche Tat' (§63 StGB) bestätigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Görlitz ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Das Landgericht hat die Gefährlichkeitsprognose und die Einordnung der Tat als "erhebliche Tat" i.S.v. §63 Satz 1 StGB zutreffend getroffen; eine fehlerhafte Zitierangabe zu §63 Satz 2 stellt nur einen Schreibfehler dar. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Görlitz als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine vom Tatrichter getroffene Gefährlichkeitsprognose und die Einordnung einer Tat als "erhebliche Tat" i.S.v. §63 Satz 1 StGB sind zu bestätigen, soweit die tatsächlichen Feststellungen die Prognose tragen.

3

Eine bloss fehlerhafte oder unzutreffende Zitierung der einschlägigen Norm (z. B. Verweis auf Satz 2 statt Satz 1) berührt die Sachentscheidung nicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der gemeinte Rechtsrahmen erkennbar ist.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

Relevante Normen
§ 63 Satz 1 StGB§ 63 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 4. März 2025, Az: 9 KLs 540 Js 11095/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 4. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist bei seiner Gefährlichkeitsprognose zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Tat 1 (Faustschlag ins Gesicht) um eine „erhebliche Tat“ (UA S. 19) im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 276/23 mwN); die Angabe von § 63 Satz 2 StGB in diesem Zusammenhang stellt ersichtlich einen bloßen Schreibfehler dar.

Cirener Mosbacher Köhler

Resch Werner