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BGH·5 StR 298/24·18.11.2024

Revision gegen Urteil des LG Berlin verworfen; Rüge gegen Handyuntersuchung unzulässig

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde vom BGH als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ergänzend stellte der Senat fest, dass die Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags auf daktyloskopische, molekulargenetische und Desinfektionsmittel‑Untersuchungen eines Mobiltelefons unzulässig ist. Die Unzulässigkeit beruht auf fehlendem Vortrag zum Inhalt eines in der Revision bezogenen gerichtlichen Schreibens gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sowie auf Verweisungen auf zuvor ebenfalls unzulässig erhobene Rügen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet abgewiesen; Rüge gegen Ablehnung von Handyuntersuchungen als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Verfahrensrüge unzulässig, wenn die Revision es unterlässt, den Inhalt eines auf sie gestützten, in der Vorlage bezogenen Schriftstücks darzulegen.

3

Die Vorlage eines Ablehnungsbeschlusses zu einem früheren, in die gleiche Richtung zielenden Antrag ersetzt nicht die darlegungspflichtige Wiedergabe des Inhalts eines späteren oder inhaltlich abweichenden Bezugsschreibens.

4

Eine Rüge, die in ihrer Begründung primär auf Ausführungen zu vorangegangenen, selbst unzulässig erhobenen Rügen verweist, kann ebenfalls unzulässig sein, weil ihr eine substantiiert eigene Sachvortragslage fehlt.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 22. Februar 2024, Az: 517 KLs 11/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit sich der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags wendet, mit dem er eine daktyloskopische, molekulargenetische sowie auf Spuren von Desinfektionsmittel gerichtete Untersuchung eines Mobiltelefons begehrt hat, erweist sich diese als unzulässig. Entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat es die Revision unterlassen, zum Inhalt eines in dem Antrag in Bezug genommenen „gerichtlichen Schreibens“ vom 1. Februar 2024 vorzutragen, obwohl dieses den Anlass zur Antragstellung in ergänzter und erweiterter Form gegeben haben soll, nachdem das Gericht einen „in die gleiche Richtung weisenden“ Antrag zuvor bereits abgelehnt hatte. Den im Verhandlungstermin vom 11. Januar 2024 ergangenen Ablehnungsbeschluss zu diesem ersten Antrag hat die Revision zwar vorgelegt, jedoch hat dies einen Vortrag zu dem – inhaltlich damit nicht notwendig identischen – Schreiben nicht entbehrlich gemacht. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob eine Unzulässigkeit der Rüge überdies daraus folgt, dass die Rügebegründung auf die Ausführungen zu drei voranstehenden, ebenfalls nicht zulässig erhobenen Rügen verwiesen hat (vgl. hierzu die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Gericke Mosbacher Köhler

von Häfen Werner