Revision verworfen: Verfahrensrügen zu Verlesungsbeweisanträgen unzulässig bzw. unbegründet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Ablehnung von Beweisanträgen auf Verlesung von Vernehmungsprotokollen und eines Fragebogens. Der BGH weist die Revision als unbegründet zurück und trägt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auf. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die erforderlichen Protokolle nicht vorgelegt und das Vorbringen aus der Hauptverhandlung nicht substantiiert dargestellt wurde. Soweit eine Nichtentscheidung gerügt wird, fehlte jede Beeinflussung der Überzeugungsbildung.
Ausgang: Revision gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Verfahrensrügen unzulässig bzw. unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht das in der Rüge in Bezug genommene Protokoll vorlegt und nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen im Hauptverfahren übergangen worden sein soll.
Bei Rügen wegen Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO muss die Revision konkret und nachvollziehbar darstellen, welche Aussage der Zeuge in der Hauptverhandlung gemacht hat; bloße Bezugnahmen genügen nicht.
Die Unterlassung einer Entscheidung über einen Beweisantrag begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn die Nichtentscheidung die Überzeugungsbildung des Gerichts beeinflussen konnte; ist die Beweistatsache bedeutungslos oder durch ein anderes Beweismittel bereits abgedeckt, liegt kein rügefähiger Rechtsfehler vor.
Mangels vorgelegter Protokolle und mangelhafter Darlegung des Hauptverhandlungsvortrags ist die Verfahrensrüge aus Verfahrensgründen zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 14. Februar 2022, Az: 537 KLs 1/18
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zum Gegenstand einer Verfahrensrüge hat die Revision die Ablehnung eines Beweisantrags gemacht, mit dem die Verlesung eines von der Verteidigung erstellten Zeugenfragebogens begehrt wurde, den der – zuvor in der Hauptverhandlung bereits vernommene und in allseitigem Einverständnis entlassene (§ 248 StPO) – Zeuge G. schriftlich beantwortet hatte. Die Revision sieht § 244 Abs. 3 StPO sowie die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Die Rüge erweist sich unter beiden Aspekten bereits als unzulässig, weil die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder das Protokoll der im Zeugenfragebogen in Bezug genommenen staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des Zeugen vorgelegt noch dazu vorgetragen hat, was der Zeuge G. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausgesagt hatte. Dass zu Letzterem an anderer Stelle der Revisionsbegründung Ausführungen zu finden sind, entlastet den Revisionsführer nicht (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 1 StR 75/14).
Soweit die Revision die Nichtbescheidung eines Eventualbeweisantrags auf Verlesung einer Beschuldigtenvernehmung des Zeugen Y. rügt, ist die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet. Unbeschadet der Frage, ob überhaupt ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO vorlag, beruht das Urteil nicht auf der unterbliebenen Verbescheidung, weil die Strafkammer den Antrag wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache hätte ablehnen können. Sie ist im Urteil aufgrund eines anderen Beweismittels, der Aussage eines Vernehmungsbeamten, ohnehin von dem Sachverhalt ausgegangen, den der Zeuge Y. laut dem Revisionsvortrag in seiner Beschuldigtenvernehmung bekundet hatte. Die beantragte Verlesung des zugehörigen Protokolls wäre daher ohne Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts geblieben.
Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner