Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung; Gebühr für Verteidigung gegen Einziehung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kiel und sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ein. Streitpunkt waren die Höhe der Einziehung und die daraus resultierenden Verteidigungsgebühren. Der BGH korrigierte die Einziehung von 900 auf 850 Euro (Wechselkurskorrektur) und ergänzte die Kostenentscheidung, sodass der Angeklagte nur insoweit notwendige Auslagen trägt, als die Einziehung angeordnet wurde; die übrigen Auslagen trägt die Staatskasse. Die Revision war insoweit unbegründet.
Ausgang: Revision überwiegend verworfen; Einziehung auf 850 € reduziert und Kostenentscheidung insoweit zugunsten des Angeklagten ergänzt (restliche Auslagen Staatskasse).
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Umrechnung fremdwährungsbezogener Taterträge für die Einziehung ist der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltende Wechselkurs zugrunde zu legen; eine fehlerhafte Zeitpunktwahl rechtfertigt die Korrektur des Einziehungsbetrags (§ 354 Abs. 1 StPO).
Für die Entstehung einer zusätzlichen Verteidigungsgebühr nach Nr. 4142 VV-RVG ist grundsätzlich der in der Anklageschrift angegebene (Gegenstands-)Wert maßgeblich; die tatsächlich angeordnete Einziehung kann jedoch eine niedrigere Gebühr begründen (§§ 13, 49 RVG).
Ergibt die Kostenentscheidung zur Einziehung eine für den Angeklagten günstigere Abweichung von der ursprünglich beantragten Einziehung, ist dies bei der Kostentragung zu berücksichtigen; unbillige Belastungen des Angeklagten können zu einer teilweisen Überwälzung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse führen (vgl. § 465 Abs. 2 StPO).
Eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist zulässig und kann zur Ergänzung oder Änderung der Kostentragung führen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandene notwendige Auslagen des Angeklagten können der Staatskasse auferlegt werden, wenn die Beschwerde Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 12. Dezember 2023, Az: 1 KLs 593 Js 28076/23
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 850 Euro angeordnet ist und in Höhe des weitergehenden Betrages entfällt.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils, soweit sie den Angeklagten betrifft, dahin ergänzt, dass er seine notwendigen Auslagen hinsichtlich der Einziehung nur insoweit trägt, als diese angeordnet worden ist; im Übrigen trägt diese Auslagen die Staatskasse.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 900 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision; mit seiner sofortigen Beschwerde beanstandet er die Kostenentscheidung des Urteils, soweit ihm seine notwendigen Auslagen insgesamt auferlegt worden sind. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.
1. Die auf die mit der Sachrüge geführte Revision veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Lediglich hinsichtlich der Höhe der Einziehungsanordnung war die Entscheidung des Landgerichts in geringem Umfang abzuändern. Die Strafkammer hat für die Umrechnung des erhaltenen Tatlohns von 4.000 Złoty irrtümlich einen unzutreffenden Zeitpunkt zugrunde gelegt. Der Senat rechnet diese Summe daher zum – wie das Landgericht im Urteil richtig ausgeführt hat – maßgeblichen Zeitpunkt um (Kurs 0,2125 € = 1 PLN) und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 850 Euro fest.
3. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
Für die Verteidigung gegen die Einziehung ist dem Verteidiger eine zusätzliche Gebühr nach Nr. 4142 der Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zum RVG (im Folgenden VV-RVG) entstanden, die nach dem (Gegenstands-) Wert der Einziehung berechnet wird (§§ 13, 49 RVG). Dieser betrug entsprechend der Anklageschrift gegen den Angeklagten 195.141 Euro; aus diesem Wert ist die Gebühr zu berechnen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 26. Oktober 2023 – 3 Ws 66/23). Tatsächlich wurde bei dem Angeklagten aber nur ein Betrag von 900 Euro eingezogen; insoweit wäre eine geringere Gebühr angefallen (vgl. Anlage 2 RVG zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG; § 49 RVG).
Das – hier weitgehende – Entfallen der von der Staatsanwaltschaft begehrten Einziehungsanordnung muss sich, wenn die Tragung der gesamten Kosten (vgl. § 465 Abs. 1 StPO) durch den Angeklagten unbillig wäre, bei der Kostenentscheidung zugunsten des Angeklagten auswirken. Dies hat der Senat nach dem Rechtsgedanken des § 465 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jedenfalls dann zu beachten, wenn – wie hier – eine zulässige Kostenbeschwerde erhoben ist und die tatgerichtliche Einziehungsanordnung aus Rechtsgründen niedriger als ursprünglich beantragt ausfällt, ohne dass von der Einziehung nach § 421 StPO abgesehen wird (BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 5 StR 240/24 mwN).
Hier wäre es unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu belasten, weil die Entscheidung über die Einziehung in erheblichem Umfang zu seinen Gunsten ausgegangen ist und durch die ursprüngliche Beantragung höhere notwendige Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO entstanden sind. Da diese Kosten ohne weiteres identifizier- und bezifferbar sind, hat der Senat insoweit eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht getroffen und von einer Verteilung nach Bruchteilen (vgl. § 464d StPO) abgesehen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2024 – 5 StR 240/24 mwN).
4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer insgesamt mit den entsprechenden Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Erfolg der Kostenbeschwerde rechtfertigt es, deren Kosten und die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2022 – 1 StR 145/22 Rn. 10).
Cirener Mosbacher RiBGH Köhler ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben.Cirener von Häfen Werner