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BGH·5 StR 297/23·29.08.2023

Revision verworfen; Teilfreispruch entfällt – BGH, 5 StR 297/23

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des LG Hamburg. Zentrale Frage war, ob die Überprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der BGH stellte fest, dass kein solcher Rechtsfehler vorliegt und verworf die Revision als unbegründet; zugleich entfällt der Teilfreispruch. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; die Änderung betrifft nicht einen nichtrevidierenden Mitangeklagten.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Teilfreispruch entfällt; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der Senat kann die Verwerfung der Revision mit der Maßgabe verbinden, dass ein zuvor erteilter Teilfreispruch entfällt; die zu diesem Teil ergangene Kostenentscheidung wird insoweit gegenstandslos.

3

Die Aufhebung oder Änderung eines Teilfreispruchs im Revisionsverfahren berührt nicht ohne weiteres Teilfreisprüche nichtrevidierender Mitangeklagter.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 10. März 2023, Az: 619 KLs 3/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch entfällt, die diesen betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos; die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten S. (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen