Revision verworfen – Gefährlichkeitsprognose gegenüber Anlasstat ausreichend begründet
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zuungunsten des Beschuldigten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Gefährlichkeitsprognose ist insbesondere mit Blick auf die Anlasstat hinreichend begründet; weshalb eine Entscheidung zur Schuldfrage einer lediglich indiziell herangezogenen, bereits per Strafbefehl geahndeten Tat entfällt. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen; Beschuldigter trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsgerichtliche Nachprüfung keinen zuungunsten des Beschuldigten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Eine Gefährlichkeitsprognose kann allein mit Blick auf die Anlasstat hinreichend begründet sein.
Ist die Gefährlichkeitsprognose aufgrund der Anlastat tragfähig, bedarf es keiner Entscheidung über die Schuldfrage einer lediglich indiziell herangezogenen Tat.
Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose können bereits gegen den Beschuldigten ergangene Entscheidungen (z. B. Strafbefehl) in die Gesamtschau einbezogen werden, soweit sie Tatsachen oder Anhaltspunkte für ein Gefährdungsbild liefern.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 22. August 2022, Az: 527 KLs 8/22
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Gefährlichkeitsprognose ist schon allein im Hinblick auf die Anlasstat hinreichend begründet. Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, ob der Beschuldigte – wie vom Landgericht angenommen – bei der Begehung einer hierfür lediglich indiziell herangezogenen Tat, für die er bereits im Wege eines Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, ohne Schuld handelte.
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