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BGH·5 StR 291/23·07.11.2023

Aufhebung der Verwerfung der Revision; Revision als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hebt auf Antrag des Angeklagten den Beschluss des LG Berlin auf, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden war. Nach Aufhebung prüft der BGH die Revision materiell und verwirft sie als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler festgestellt wurden; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann einen Beschluss der Vorinstanz aufheben, mit dem die Revision als unzulässig verworfen worden ist.

2

Nach Aufhebung einer solchen vorinstanzlichen Entscheidung kann der Bundesgerichtshof die Revision materiell nachprüfen.

3

Ergibt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Bei erfolgloser Revision trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 28. März 2023, Az: 546 KLs 17/22

Tenor

1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. Mai 2023, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 28. März 2023 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben (vgl. Antragsschriftschrift des Generalbundesanwalts).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner