Themis
Anmelden
BGH·5 StR 290/22·04.01.2023

Revisionen verworfen: Fehlen durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs und Versuchsstrafbarkeit

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2022 ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Das Landgericht habe rechtsfehlerfrei festgestellt, dass kein rechtlich durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch bestand; vor diesem Hintergrund sei die objektive Rechtslage für die Strafbarkeit eines (untauglichen) Versuchs unbeachtlich. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Für die Beurteilung der Strafbarkeit eines (auch untauglichen) Versuchs ist das vom Tatgericht festgestellte Vorstellungsbild der Angeklagten maßgeblich; ist danach kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch vorhanden, bleibt die objektive Rechtslage unbeachtlich.

3

Wenn das Tatgericht rechtsfehlerfrei feststellt, dass ein für die Tat notwendiges Tatbestandsmerkmal (z. B. ein durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch) fehlt, kann die Strafbarkeit des Versuchs entfallen.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 18. März 2022, Az: 543 KLs 19/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass angesichts des vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Vorstellungsbildes zum Fehlen eines rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs die tatsächliche Rechtslage für die Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs ohne Belang ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 – 5 StR 371/20, NJW 2021, 1966, 1967 mwN).

Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner