Revision gegen Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels; Reduktion der Einziehung um 2.200 €
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen umfangreichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Die Revision blieb überwiegend unbegründet; das Revisionsgericht korrigierte jedoch einen rechnerischen Fehler bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen und reduzierte diese um 2.200 Euro. Die übrigen Angriffe wurden verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision überwiegend verworfen, lediglich Reduktion der Einziehung um 2.200 € zugestanden
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen kann das Revisionsgericht rechnerische Fehler der Tatsachen- oder Rechtsbewertung nach § 354 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung korrigieren.
Die Feststellung, dass erzielte Erlöse dem Täter zugeflossen sind, kann durch tatrichterliche Würdigung und das Geständnis des Beschuldigten belegt werden.
Eine Revision ist im Umfang unbegründet, in dem der Beschwerdeführer keine durchgreifenden Rügen gegen die Tat- und Strafzumessungswürdigung vorbringt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein lediglich geringfügiger Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt nicht aus sich heraus eine fehlende Verhängung der gesamten Kosten des Rechtsmittels; die Kostenentscheidung ist nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 20. Februar 2025, Az: 544 KLs 24/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 20. Februar 2025 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen um 2.200 Euro auf 95.700 Euro reduziert wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis, wegen Handeltreibens mit Cannabis in 34 Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Sein mit der Sachrüge geführtes Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Das Landgericht hat sich bei der Entscheidung über die Höhe der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Fall 2 der Urteilsgründe verrechnet. Denn in diesem Fall hat die Strafkammer den Verkauf von lediglich 500 Gramm Haschisch festgestellt, allerdings als Erlös den Preis für ein Kilo Haschisch (4.400 Euro) angesetzt. Der Senat lässt deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.200 Euro entfallen. Dass die erzielten Erlöse dem Angeklagten im Übrigen auch tatsächlich zugeflossen sind, ist entgegen der Auffassung der Revision sowohl festgestellt (UA S. 55) als auch beweiswürdigend durch sein Geständnis belegt (UA S. 11).
Der lediglich geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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