Verständigung im Strafverfahren wegen schweren Raubes: Drohung mit "Sanktionsschere"
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wegen schweren Raubes wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Eine zuvor vom Generalbundesanwalt unzulässig erachtete Rüge wegen Verletzung der §§ 136a, 244 Abs. 2 StPO blieb außer Betracht. Zulässig erhobene Beanstandungen nach § 257c StPO greifen nicht durch: Die Hinweise, dass ein Geständnis den Strafrahmen nach § 250 Abs. 3 StGB eröffnen könne, stellen keine willkürliche Drohung dar; konkrete behauptete Druckmaßnahmen waren nicht substantiiert vorgetragen noch erwiesen.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; §257c-Beanstandung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 257c StPO setzt voraus, dass durch Verhalten des Gerichts oder der Verfahrensbeteiligten illegitimer Druck ausgeübt wird, der über bloße rechtliche Hinweise hinausgeht.
Die bloße Mitteilung, ein Geständnis könne unter den gesetzlichen Voraussetzungen den höheren Strafrahmen eröffnen, begründet nicht ohne Weiteres eine unzulässige ‚Sanktionsschere‘.
Angaben über angeblichen unzulässigen Druck sind in der Revision substantiiert darzulegen; fehlt es an ausreichendem Revisionsvortrag, sind derartige Rügen unbegründet.
Rügen wegen Verstößen gegen §§ 136a, 244 Abs. 2 StPO können als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn sie nicht in zulässiger Form erhoben worden sind oder der Vortrag keine entscheidungserheblichen Umstände darlegt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 15. März 2011, Az: (503) 2 St Js 1194/10 KLs (37/10), Urteil
nachgehend BVerfG, 19. März 2013, Az: 2 BvR 2628/10, Urteil
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Jenseits der vom Generalbundesanwalt zutreffend als unzulässig angesehenen Rüge einer Verletzung der §§ 136a und 244 Abs. 2 StPO entnimmt der Senat dem Revisionsvorbringen eine noch zulässig erhobene Beanstandung der Anwendung des § 257c StPO.
Diese greift indes in der Sache nicht durch. Das Landgericht durfte den Angeklagten vor Augen halten, dass im Verurteilungsfall nur unter der Voraussetzung eines Geständnisses der Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB eröffnet sein könnte. Eine Drohung mit einer willkürlich bemessenen „Sanktionsschere“ liegt deshalb nicht vor. Zu allen darüber hinausgehenden Behauptungen unzulässigen Drucks fehlt es schon an ausreichendem Revisionsvortrag. Abgesehen davon ist insoweit ersichtlich nichts erwiesen.
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