Revision des Nebenklägers verworfen wegen unzulässiger und unbegründeter Angriffe
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger reichte Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein und forderte u.a. Verurteilungen wegen Freiheitsberaubung sowie weiterer Qualifikationen der gefährlichen Körperverletzung und versuchten Totschlags. Der BGH verwirft die Revisionen: Hinsichtlich dreier Angeklagter als unzulässig, weil der Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigt war; hinsichtlich zweier Angeklagter als unbegründet. Der Senat betont die Begrenzung der Nebenklägerrevision auf zulässige Angriffsziele und schließt Angriffe aus, die nur die Strafzumessung betreffen.
Ausgang: Revisionen des Nebenklägers insgesamt verworfen: hinsichtlich A., Do. und Ce. als unzulässig, hinsichtlich C. und D. als unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision des Nebenklägers nach § 400 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, soweit sie sich auf Tatbestände oder Rechtsfolgen erstreckt, zu deren Geltendmachung ihm im Anschlussverfahren Berechtigung zukam; die Geltendmachung einer anderen rechtswidrigen Tat erfordert eine gesonderte Zulassung (§ 396 Abs. 2 S. 2 StPO).
Ein Revisionsangriff des Nebenklägers auf zusätzliche Qualifikationsmerkmale, die bei ansonsten zutreffender Verurteilung lediglich den Schuldumfang oder die Strafzumessung beeinflussen würden, ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.
Ist ein Delikt vollendet festgestellt, tritt ein in Betracht kommender Versuch hinter der Vollendung zurück und kann nicht eigenständig Gegenstand einer zulässigen Nebenklägerrevision sein.
Eine Revision ist als unzulässig zu verwerfen, wenn der Revisionsführer Angriffsziele verfolgt, zu deren Verfolgung ihm das Anschlussrecht fehlt; sind die Angriffsziele zulässig, kann die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO dennoch als unbegründet verworfen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 16. Oktober 2023, Az: 542 KLs 2/23
Tenor
1. Die Revisionen des Nebenklägers E. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2023 werden
a) betreffend die Angeklagten A. , Do. und Ce. als unzulässig und
b) betreffend die Angeklagten C. und D. als unbegründet
verworfen.
2. Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit „vorsätzlichem unerlaubten“ Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Den Angeklagten D. hat es wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zur Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es den Angeklagten D. und die Mitangeklagten A. , Ce. und Do. freigesprochen, letztere dabei unter anderem auch vom Vorwurf der (Beihilfe zur) Freiheitsberaubung zum Nachteil des Nebenklägers.
Mit seinen Revisionen rügt der Nebenkläger die Verletzung sachlichen Rechts. Er erstrebt zum einen die Verurteilung der Angeklagten (auch) wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB. Zum anderen begehrt er die Verurteilung des Angeklagten C. hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB auch wegen der Alternativen in § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB sowie des Angeklagten D. wegen Beihilfe hierzu, zudem dieser beiden Angeklagten wegen versuchten Totschlags.
2. Die Rechtsmittel sind hinsichtlich der erstrebten Verurteilung der Angeklagten A. , Do. und Ce. wegen einer Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB unzulässig, § 349 Abs. 1 StPO. Insoweit hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
[…] der [Nebenkläger] erstrebt – entgegen § 400 Abs. 1 StPO – allein eine Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die ihn zum Anschluss nicht berechtigte: Die Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB stellt eine andere rechtswidrige Tat im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO dar, für deren Geltendmachung es einer konstitutiven gerichtlichen Zulassung (§ 396 Abs. 2 Satz 2 StPO) bedurft hätte. An dieser fehlt es. […]
3. Betreffend die Angeklagten C. und D. hat der Generalbundesanwalt – soweit auch hier die Rechtsmittel auf unzulässige Angriffsziele gerichtet sind – in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:
Der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt aus den unter I. dargelegten Gründen allerdings auch betreffend die Angeklagten C. und D. nicht die Frage, ob diese sich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben könnten. Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung ist ebenso die Frage entzogen, ob sich der Angeklagte C. zusätzlich einer gefährlichen Körperverletzung in der Begehungsvariante des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht haben könnte, weil das zerschlagene Whiskeyglas als gefährliches Werkzeug verwendet worden wäre […]. Da der Angeklagte hinsichtlich des zutreffend als einheitliches Geschehen gewerteten Sachverhalts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 6 StR 132/21, Rn. 4, 5) bereits wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, könnte die Verwirklichung eines weiteren Qualifikationsmerkmals sich allenfalls auf den Schuldumfang und damit bei der Strafbemessung auswirken. Hierauf kann die Revision des Nebenklägers gemäß § 400 Abs. 1 StPO jedoch nicht gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 634/10). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier nach dem Vortrag des Nebenklägers – lediglich ein Versuch in Betracht käme, der konkurrenzrechtlich hinter der vollendeten Deliktsverwirklichung zurücktreten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2021 – 6 StR 132/21, Rn. 4, 5).
Die gleichen Erwägungen wie zu dem Qualifikationsmerkmal des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten auch hinsichtlich der vom Nebenkläger angestrebten Verurteilung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
4. Im Übrigen erweisen sich die Revisionen mit den vom Generalbundesanwalt angestellten Erwägungen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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