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BGH·5 StR 284/22·11.10.2022

Revision: Unterlassene Prüfung des § 64 StGB führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte verurteilt; seine Revision war teilweise erfolgreich. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, als das Landgericht nicht erörtert hat, ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist. Dies stellt einen durchgreifenden Rechtsfehler dar; die Sache wird zur neuen Entscheidung und unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision führt zur Aufhebung des Urteils insoweit, als die Entscheidung über eine Unterbringung nach § 64 StGB unterblieben ist; Zurückverweisung zur neuen Entscheidung, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht muss in den Urteilsgründen die Möglichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB erörtern, wenn tatrichterliche Feststellungen auf eine erhebliche Suchtproblematik und tatbezogenen Drogenkonsum hindeuten.

2

Das Unterlassen der Auseinandersetzung mit der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB ist ein durchgreifender Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.

3

Erfordert die rechtliche Bewertung der Anordnung der Maßregel die fachliche Feststellung einer Sucht- oder Abhängigkeitssituation, ist ein sachverständiges Gutachten nach § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO beizuziehen.

4

Alleinige Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB nicht durch das Revisionsgericht bzw. die zurückverwiesene Vorinstanz.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 StGB§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 21. März 2022, Az: 17 KLs 424 Js 19740/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. März 2022 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Zum Schuld- und Strafausspruch zeigt die Revision – wie auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat – den Angeklagten belastende Rechtsfehler nicht auf.

3

2. Im Maßregelausspruch kann das Urteil indes keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Die Strafkammer hat die Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB in den Urteilsgründen nicht erörtert. Das erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

Ausweislich seiner eigenen, vom Landgericht hingenommenen Angaben konsumierte der auch wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestrafte Angeklagte im Verlauf der letzten Jahre täglich ein Gramm Crystal zur Steigerung seiner Leistungsfähigkeit bei der körperlich schweren Baustellenarbeit. Das im Fall 2 tatgegenständliche Crystal war sowohl für einen solchen Eigenkonsum als auch für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Die aus letzterem resultierenden Gewinne wollte der lediglich über überschaubare finanzielle Mittel verfügende Angeklagte zur „zumindest teilweisen Finanzierung seines Lebensbedarfs“ nutzen (vgl. UA S. 4, 5 und 20).

Angesichts dieser Feststellungen hätte das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt in Betracht ziehen müssen.

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

Die Frage der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2020 – 5 StR 312/20 Rn. 6 mwN). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

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