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BGH·5 StR 282/25·13.08.2025

Revision verworfen wegen fehlender Revisionsrechtfertigung – Feststellung zur Entlohnung unbelegbar

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Lübeck in einem Cannabisverfahren ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Senat merkt ergänzend an, dass eine im Urteil getroffene Feststellung über erhaltene Entlohnung nicht durch die Beweiswürdigung belegt war, dies aber den Strafausspruch nicht trug.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Lübeck als unbegründet verworfen; keine Revisionsrechtfertigung festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Gerichtliche Feststellungen über Entlohnung oder Vergütungen müssen durch die Beweiswürdigung gestützt sein; ungestützte Feststellungen dürfen nicht als tragende Grundlage der Verurteilung oder Strafzumessung dienen.

3

Ergibt die Nachprüfung, dass eine unbewiesene Feststellung im Urteil enthalten ist, stellt dies nur dann einen Revisionsfehler dar, wenn diese Feststellung kausal für die rechtliche Würdigung oder den Strafausspruch war.

4

Bei Betäubungsmittelstraftaten kann die Feststellung einer nicht geringen Menge als strafschärfender Umstand ausreichend Grundlage der Strafzumessung sein, sofern sie in der Beweiswürdigung festgestellt wurde.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 17. Februar 2025, Az: 7 KLs 713 Js 9094/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. Februar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Darauf, dass das Landgericht seine Feststellung, der Angeklagte habe für seine Beihilfehandlungen in den Fällen 2 und 4 der Urteilsgründe eine – in „Form und Höhe“ nicht weiter aufklärbare – Entlohnung erhalten, in der Beweiswürdigung nicht belegt hat, beruht das Urteil – auch im Strafausspruch – nicht. Die Strafkammer hat gestützt auf diese Feststellung zwar in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, beim Angeklagten seien die Regelbeispiele nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 4 KCanG erfüllt, hat bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten aber nur auf die jeweils nicht geringe Menge Cannabis abgestellt, nicht auch auf die Gewerbsmäßigkeit seines Handelns.

Cirener Gericke Köhler

Resch von Häfen