Revision des Angeklagten verworfen; Zinsbeginn auf 10.02.2022 beschränkt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Zu prüfen war, ob die Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab und welcher Zinsbeginn gilt. Der BGH verwirft die Revision, erkennt jedoch an, dass Zinsen erst ab dem 10.02.2022 zu zahlen sind. Die Kosten des Rechtsmittels und der mit dem Adhäsionsverfahren verbundenen Auslagen hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Zinsen sind erst ab dem 10. Februar 2022 zu zahlen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision des Angeklagten, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der BGH kann das angefochtene Urteil im Rahmen der Revisionsentscheidung mit Maßgaben ändern, etwa hinsichtlich des Beginns von Zinsläufen, soweit dies rechtlich geboten ist.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Bei Unterliegen des Beschwerdeführers sind auch die durch ein Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionskläger vom Beschwerdeführer zu erstatten.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 4. März 2022, Az: 602 Ks 7/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass Zinsen erst ab dem 10. Februar 2022 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher Resch von Häfen