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BGH·5 StR 279/22·13.09.2022

Wiedereinsetzung in Revisionsbegründungsfrist; Revision verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhielt Wiedereinsetzung in die versäumte Monatsfrist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des LG Berlin. Die Revisionsbegründung war verspätet, da die Frist mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten begann und die Verteidigerin nicht als empfangsberechtigt nach §145a StPO galt. Trotz Wiedereinsetzung wurde die Revision als unbegründet verworfen, weil keine Rechtsfehler zu seinen Lasten erkennbar waren.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; die Revision des Angeklagten wird nach materieller Nachprüfung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 1, 3 StPO zur Begründung der Revision beginnt mit der förmlichen Zustellung des Urteils an den Angeklagten.

2

Eine Zustellung an einen Verteidiger nach § 37 Abs. 2 StPO wirkt nur dann fristverlängernd, wenn der Verteidiger als empfangsberechtigt gilt; hierfür ist der Nachweis der Bevollmächtigung im Sinne des § 145a Abs. 1 StPO erforderlich.

3

Ist die Revisionsbegründung nach Ablauf der Monatsfrist eingegangen, bleibt sie unfristgemäß, wenn die formalen Voraussetzungen für eine abweichende Wirksamkeit der Zustellung nicht vorliegen.

4

Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berührt nicht die inhaltliche Prüfung der Revision; die Revision kann nach Wiedereinsetzung verworfen werden, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.

5

Die Kostenentscheidung trifft der Senat: Die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten und erforderlichen Auslagen des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 37 Abs. 2 StPO§ 145a Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 29. März 2022, Az: 537 KLs 16/21

Tenor

1. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Revisionsbegründung von Rechtsanwältin R. war verspätet, da die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO bei deren Eingang am 22. Juni 2022 bereits abgelaufen war. Für den Fristbeginn ist auf die Zustellung des Urteils an den Angeklagten (18. Mai 2022) abzustellen; die Verteidigerin wurde davon unterrichtet, dass die förmliche Zustellung an den Angeklagten erfolgt ist. Zwar wurde das Urteil auch Rechtsanwältin R. per Empfangsbekenntnis am 27. Mai 2022 zugestellt. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO findet aber keine Anwendung, da sie nicht „empfangsberechtigt“ war; denn ihre Bevollmächtigung war nicht im Sinne von § 145a Abs. 1 StPO nachgewiesen (KG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 3 Ws 264/18, StraFo 2019, 110 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen des Nachweises Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 145a Rn. 1 ff. mwN). Ob es nach § 37 Abs. 2 StPO wegen einer am 20. Mai 2022 bewirkten Zustellung an den weiteren Verteidiger zu einer Fristverlängerung kam, weil der Angeklagte jedenfalls zu diesem Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt hat, er wolle von ihm vertreten werden (Protokollband S. 3), bedarf keiner Entscheidung. Denn auch dann wäre der Eingang der Revisionsbegründung nicht mehr fristgemäß gewesen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist von Amts wegen gewährt.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner