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BGH·5 StR 276/24·06.11.2024

Revision und Kostenbeschwerde der Nebenklägerin gegen Urteil des LG Kiel verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtAdhäsionsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nebenklägerin legte Revision gegen einen Teilfreispruch und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Kiel ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und weist die Kostenbeschwerde zurück. Er bestätigt, dass die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren pflichtgemäßes Ermessen darstellt und legt die Rechtsmittel- und notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin auf.

Ausgang: Revision der Nebenklägerin und Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unbegründet verworfen; Kosten der Rechtsmittel der Beschwerdeführerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision der Nebenklägerin nach § 349 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn die Prüfungsrügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.

2

Die Kostenentscheidung im Adhäsionsverfahren unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (§ 472a Abs. 2 StPO) und wird nur bei erkennbarem Ermessensfehler aufgehoben.

3

Ein richterlicher Hinweis in der Hauptverhandlung auf die Erfolgsaussichten von Adhäsionsanträgen oder auf einschlägige gesetzliche Vorschriften ist grundsätzlich nicht erforderlich.

4

Die Zuordnung der Kosten der Rechtsmittel sowie der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen richtet sich nach § 473 Abs. 1 S. 1, 3 StPO; die unterlegene Nebenklägerin kann hierfür haftbar gemacht werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 472a Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. November 2024, Az: 5 StR 276/24, Beschluss

vorgehend BGH, 6. November 2024, Az: 5 StR 276/24, Urteil

vorgehend BGH, 22. Oktober 2024, Az: 5 StR 276/24, Beschluss

vorgehend LG Kiel, 27. November 2023, Az: 2 KLs 500 Js 71649/22 (2)

nachgehend BGH, 6. November 2024, Az: 5 StR 276/24, Beschluss

Tenor

Die Revision der Nebenklägerin R. gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. November 2023 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen schuldig gesprochen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 130 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte, weiter des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 131 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte und in einem Fall in Tateinheit mit einem sexuellen Übergriff und dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte, ferner des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwölf Fällen, die tateinheitlich in jeweils zwei Fällen zusammentreffen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte, sowie schließlich des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte in drei Fällen und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte. Es hat gegen den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt und Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen.

2

1. Die Revision der Nebenklägerin, mit der sie sich unter Erhebung der allgemeinen Sachrüge gegen den Freispruch im Fall 3 der Anklage wendet, ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

2. Die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin ist unbegründet, weil die Kostenentscheidung der Strafkammer der Sach- und Rechtslage entspricht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt:

Das Landgericht hat den Adhäsionsanträgen lediglich zum Teil entsprochen. Aus Sicht der Bundesanwaltschaft hält sich die Kostenentscheidung im Rahmen des gemäß § 472a Abs. 2 StPO dem Gericht diesbezüglich zugeordneten pflichtgemäßen Ermessens. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Eines richterlichen Hinweises auf die Erfolgsaussichten und auf die Existenz gesetzlicher Vorschriften hätte es in der Hauptverhandlung nicht bedurft.

4

Dem schließt sich der Senat an.

5

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.

CirenerReschWerner
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