Reiseerforderlichkeit des beigeordneten Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Nebenklägervertreter beantragte Feststellung, dass seine Reise zur Revisionshauptverhandlung am 6.11.2024 erforderlich sei. Zentral war, ob seine Teilnahme zur Wahrnehmung der Nebenklägerrechte nach §397 Abs.1 StPO geboten ist. Der BGH stellte nach §46 Abs.2 RVG fest, dass die Reise erforderlich ist, weil in der Revision über prozess- und substanzielle Fragen (u. a. verminderte Steuerungsfähigkeit) entschieden wird und die Beteiligungsrechte der Nebenkläger auch bei Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft bestehen bleiben.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Reiseerforderlichkeit des beigeordneten Nebenklägervertreters nach §46 Abs.2 RVG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Reise eines beigeordneten Nebenklägervertreters ist nach §46 Abs.2 RVG erstattungsfähig, wenn seine Teilnahme an der Hauptverhandlung zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen der Nebenkläger nach §397 Abs.1 StPO erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit der Teilnahme bemisst sich danach, ob in der Verhandlung über Sach- oder Rechtsfragen zu entscheiden ist, die die Beteiligungsrechte der Nebenkläger berühren.
Dass Nebenkläger eine isolierte Anfechtung der Strafzumessung nach §400 Abs.1 StPO nicht betreiben können, steht der Erforderlichkeit ihrer Teilnahme im Falle eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft nicht entgegen.
Bei zulässigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenkläger bestehen, sodass deren Vertretern die Reise zur Hauptverhandlung erforderlich sein kann.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 27. November 2023, Az: 2 KLs 500 Js 71649/22 (2)
nachgehend BGH, 6. November 2024, Az: 5 StR 276/24, Urteil
nachgehend BGH, 6. November 2024, Az: 5 StR 276/24, Beschluss
nachgehend BGH, 6. November 2024, Az: 5 StR 276/24, Beschluss
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt D. aus L. zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 6. November 2024 erforderlich ist.
Gründe
Der Antragsteller hat als beigeordneter Nebenklägervertreter (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass seine Reise zu der am 6. November 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme des Antragstellers an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass die Nebenkläger die Strafzumessung nicht isoliert angreifen können (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenkläger bestehen, was die Notwendigkeit der Reise des Antragstellers begründet (BGH, Beschluss vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20).
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