Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung auf BtMG, KonsumcannabisG und AMG; Schuldspruch neu
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen diverser Betäubungsmittelstraftaten ein. Der BGH beschränkte das Verfahren aus Verfahrensökonomie auf Straftaten nach BtMG, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz und fasste den Schuldspruch neu; die weitergehende Revision wurde verworfen. Eine tateinheitliche Verurteilung nach dem NpSG wurde ausgeschlossen, weil unklar war, ob Ketamin darunter fällt. Die Strafe blieb angesichts des unveränderten Tatbilds unverändert.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren auf BtMG-, Konsumcannabis- und AMG-Delikte beschränkt und Schuldspruch neu gefasst; die weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zur Verfahrensökonomie gemäß § 154a StPO auf bestimmte ausgeurteilte Straftatbestände beschränken.
Kommt Zweifel auf, ob eine Substanz dem NpSG unterfällt, ist die tateinheitliche Verurteilung nach diesem Gesetz auszuscheiden; erforderlichenfalls sind sachverständige Feststellungen einzuholen.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO neu fassen, um die rechtliche Qualifikation der Taten (z. B. Besitzmengen) präzise wiederzugeben.
Der Wegfall einer tateinheitlichen Verurteilung berührt den Strafausspruch nicht, sofern das verbleibende Tatbild eine gleichbleibende Strafzumessung rechtfertigt.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann der Revisionsführer insgesamt mit den Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO belastet werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 15. Oktober 2025, Az: 544 KLs 21/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 15. Oktober 2025 wird
a) das Verfahren auf die ausgeurteilten Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz beschränkt;
b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von mehr als 60 Gramm Cannabis sowie mit Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis, mit Besitz von Cannabis, mit Beihilfe zum Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen sowie mit Beihilfe zum Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unter Verstoß gegen die Apothekenpflicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen richtet sich seine mit der ausgeführten Sachrüge begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat das Verfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die ausgeurteilten Straftatbestände nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Konsumcannabisgesetz und dem Arzneimittelgesetz beschränkt. Damit ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit neuen psychoaktiven Stoffen ausgeschieden, weil nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob das verfahrensgegenständliche Ketamin überhaupt dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) unterfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2025 – 5 StR 134/24; zur Frage eines Sachverständigengutachtens in solchen Fällen BGH, Urteil vom 28. November 2024 – 3 StR 219/24).
Den Schuldspruch hat der Senat entsprechend neu gefasst und dabei zugleich in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO dahingehend klargestellt, dass sich der Angeklagte des Besitzes von mehr als 60 Gramm Cannabis strafbar gemacht hat (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts; zur Tenorierung bei Besitz von Cannabis vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24 Rn. 5).
Die Verfahrensbeschränkung lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen des Umgangs mit neuen psychoaktiven Stoffen für die ausgeurteilte Tat auf eine niedrigere als die verhängte Strafe erkannt hätte. Soweit sie strafschärfend gewertet hat, dass der Angeklagte eine Vielzahl unterschiedlicher Substanzen in seinem Herrschaftsbereich duldete und durch die Tat mehrere Strafgesetze verletzte, trifft dies weiterhin zu. Überdies bliebe der Umgang des Angeklagten mit Ketamin auch bei einer Einordnung als Arzneimittel strafbewehrt.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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