Revision verworfen – Schuldspruch für zweckwidrige Verwendung von Soforthilfe (Tat 2) entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, nahm jedoch auf Antrag des Generalbundesanwalts den Schuldspruch und die Einzelstrafe für Tat 2 (zweckwidrige Verwendung einer Soforthilfe) aus dem Urteil heraus. Sonstige Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch und Einzelstrafe für Tat 2 entfallen
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof überprüft in der Revision das Urteil auf Rechtsfehler; ergeben sich keine solchen Fehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Soweit die Nachprüfung eines Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, bleiben die übrigen Schuldsprüche und Strafzumessungsentscheidungen bestehen.
Das Revisionsgericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. des Generalbundesanwalts eine Verurteilung oder der Ausspruch über die Einzelstrafe für eine einzelne Tat entfallen lassen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Der Unterlegene hat in der Regel die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit keine anderslautende Anordnung getroffen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 22. September 2023, Az: 9 KLs 545 Js 45727/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 22. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelstrafe für Tat 2 der Urteilsgründe (zweckwidrige Verwendung einer Soforthilfe) entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner