Zulässigkeit einer Revision bei Revisionseinlegung durch von Betreuer mandatiertem Rechtsanwalt
KI-Zusammenfassung
Die Beschuldigte legte Revision gegen das Urteil des LG Dresden ein; die Eingabe erfolgte durch einen Rechtsanwalt, den ihre Tochter als Betreuerin mandatiert hatte. Streitfrage war, ob die Betreuerin die Befugnis zur Mandatierung eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren besitzt. Der BGH verwarf die Revision als unzulässig, weil die Betreuerin hierfür keine Vertretungsmacht hatte. Eine aus den Urteilsgründen folgende Beschwer wegen Unterbringung lag nicht vor.
Ausgang: Revision der Beschuldigten als unzulässig verworfen, da der Rechtsanwalt von der Betreuerin ohne Vertretungsmacht mandatiert wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Vertretungsbefugnis eines Betreuers für die 'Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern' umfasst nicht ohne weiteres die Befugnis, im Strafverfahren Rechtsmittel einzulegen oder einen Verteidiger zu bevollmächtigen.
Die Revision der Beschuldigten ist unzulässig, wenn sie nicht von der Beschuldigten selbst oder von einem von ihr wirksam bevollmächtigten Verteidiger eingelegt wird.
Eine Beschwer der Beschuldigten wegen Unterbringung kann nur in Ausnahmefällen aus den Urteilsgründen folgen; fehlt eine solche besondere Sachlage, begründet dies keine Beschwer im Sinne der Revisionszulässigkeit.
Die Kosten unzulässig verworfener Rechtsmittel sind von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 21. März 2022, Az: 1 Ks 730 Js 32461/21
Tenor
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision der Beschuldigten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:
1. Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt L. nicht von der Beschuldigten mit der Verteidigung beauftragt worden ist, sondern von deren – nicht beschwerter – Tochter, die als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten, Vertretung in Heimangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art“ (so Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – 406 XVII 2146/17) nicht gesetzlich zur Vertretung der Beschuldigten bei der Beauftragung eines Verteidigers berufen gewesen ist; für eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nichts ersichtlich.
2. Als Revision der Beschuldigten wäre die Revision ebenfalls unzulässig, weil es an einer Beschwer der Beschuldigten durch die Ablehnung der Unterbringung fehlt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 5 StR 538/18 Rn. 3); die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ändert daran nichts. Ein Ausnahmefall, in dem sich eine Beschwer aus den Urteilsgründen statt allein aus dem Urteilstenor ergeben kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 2 BvR 2292/13, NJW 2016, 229; EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 – 48144/09, NJW 2016, 3225), liegt nicht vor.
Dem schließt sich der Senat an. Der Aufgabenkreis des Betreuers hinsichtlich der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die Befugnis der Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten – oder wie hier der Beschuldigten – liegt insoweit allein in den Händen des Verteidigers (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 – 5 StR 169/96; Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 1896, Stichwort: Strafverfahren).
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