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BGH·5 StR 271/23·06.12.2023

Anforderung an ordnungsgemäße Begründung einer Inbegriffsrüge

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rügte Verfahrensverstöße (Inbegriffsrüge, Verstöße gegen § 244 StPO) gegen das Urteil des LG Hamburg. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass eine Inbegriffsrüge darzulegen hat, dass ein Beweismittel nicht in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, und dass fehlende Inaugenscheinnahme einer Skizze nicht stets eine Gehörsverletzung darstellt. Weiter hebt der Senat hervor, dass bloße Beweiserhebungsanträge und unbestimmte Aufklärungsrügen unbeachtlich sind.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet abgewiesen; Rügen zu Inbegriffsrüge und § 244 StPO erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Inbegriffsrüge ist vorzubringen, dass das fragliche Beweismittel weder ausweislich des Sitzungsprotokolls noch auf sonst zulässige Weise (z. B. durch Vorhalt) in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist.

2

Die fehlende Inaugenscheinnahme eines Beweisobjekts (z. B. einer Skizze) verletzt nicht zwingend § 261 StPO, wenn die Beurteilung seiner Aussagekraft sich sachgerecht aus der glaubhaften Aussage der zugehörigen Zeugin erschließt.

3

Anträge, die letztlich auf die Gewinnung von Beweismitteln gerichtet sind, fallen nicht unter die spezifischen Regelungen des § 244 Abs. 3, Abs. 6 StPO, wenn es sich um Beweisanträge handelt.

4

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, welche bestimmte Beweistatsache durch die unterbliebene Vernehmung festgestellt worden wäre.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 244 Abs. 2, 3 und 6 Satz 1 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 13. Januar 2023, Az: 621a Ks 12/22

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch die Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 261 StPO verstoßen, indem es eine in der Hauptverhandlung nicht in Augenschein genommene Skizze einer Zeugin bei der Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage herangezogen habe, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision verschweigt, dass die Skizze der Zeugin bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde und die Zeugin sich dazu erklärt hat. Denn zur ordnungsgemäßen Begründung einer Inbegriffsrüge ist darzutun, dass das Beweismittel weder ausweislich des Sitzungsprotokolls noch in sonst zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, etwa durch – nicht protokollierungsbedürftigen – Vorhalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 StR 569/15 Rn. 13; Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 437/98, NStZ-RR 1999, 107, 108; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, 657/99 und 683/99, BVerfGE 112, 185). Etwas anderes gilt regelmäßig nur, wenn – etwa bei der wörtlichen Zitierung einer mehrseitigen Urkunde in den Urteilsgründen – ausgeschlossen werden kann, dass die Urkunden durch Vorhalt eingeführt worden waren (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2017 – 3 StR 424/16, NStZ 2017, 722, 723).

Eine vergleichbare Ausnahme ergibt sich hier nicht daraus, dass der Inhalt einer Skizze – wie das Aussehen eines Lichtbildes – nicht durch formfreien Vorhalt in die Beweisaufnahme eingeführt werden könnte. Die Annahme der Revision, die Inaugenscheinnahme sei „zwingend“, wenn der Inhalt des Augenscheinsobjekts, hier die Aussagekraft der Skizze, bewertet werden solle, trifft jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu: Maßgebliches Beweismittel zur Beurteilung der Qualität der Skizze ist die Zeugin selbst, die bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben hat, die Skizze sei offenbar ungenau. Ausweislich der von der Revision vorgelegten polizeilichen Aussage der Zeugin hatte sie zudem bereits bei Anfertigung der Skizze bekundet, dass in der eigentlichen Tatsituation „irgendetwas passiert“ sein müsse, was sie aber nicht mitbekommen habe, sie insbesondere erst in der Vernehmung erfahren habe, dass ein Messer im Spiel war; entsprechend hat sie in der Hauptverhandlung bekundet. Angesichts dessen ist der durch die Aussage der Zeugin ermöglichte Schluss der Strafkammer, die Skizze stehe der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zum Ort des eigentlichen Tatkerngeschehens nicht entgegen, auch ohne Kenntnis der Skizze im Detail ohne Weiteres nachvollziehbar.

2. Auch mit der einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2, 3 und 6 Satz 1 StPO geltend machenden Rüge dringt die Revision nicht durch. Da es sich bei den gestellten Anträgen – auch nach dem Revisionsvorbringen – letztlich um Beweisermittlungsanträge gehandelt hat, kommt ein Verstoß gegen die nur Beweisanträge im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO betreffenden Regelungen in § 244 Abs. 3, Abs. 6 Satz 1 StPO nicht in Betracht. Als Aufklärungsrüge ist die Beanstandung zudem schon deshalb unzulässig, weil auch mit dem Revisionsvorbringen keine bestimmte Beweistatsache behauptet wird, die sich aus der vermissten Vernehmung eines Polizeibeamten ergeben haben könnte.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen