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BGH·5 StR 271/22·07.12.2022

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Bewertung eines anfänglichen Zögerns eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen

StrafrechtBeweiswürdigungStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, in dem Zeugenaussagen seines Bruders verworfen wurden. Zentral war, ob anfängliches Zögern eines zur Zeugnisverweigerung Berechtigten dessen Glaubwürdigkeit beeinträchtigen darf. Der BGH betont, dass aus durchgehender oder anfänglicher Zeugnisverweigerung keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen, stellte aber fest, dass das Urteil auch bei einem möglichen Fehler aufgrund der dichten übrigen Beweislage tragfähig blieb. Zudem hielt der Senat die Berücksichtigung der Veranlassung einer Falschaussage in der Strafzumessung für gerechtfertigt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; etwaige Bewertungsfehler waren nicht revisionsrechtlich erheblich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter darf wegen der Ausübung dieses Rechts nicht nachteilig in der Glaubwürdigkeitsbewertung berücksichtigt werden.

2

Weder aus durchgehender noch aus nur anfänglicher Zeugnisverweigerung dürfen dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden.

3

Die Würdigung eines anfänglichen Zögerns als Indiz für eine Gefälligkeitsaussage ist rechtsfehlerhaft, wenn dadurch die Berufung auf das Schweigerecht mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit verknüpft wird.

4

Ein verfahrensrechtlicher Bewertungsfehler ist unbeachtlich, wenn das Urteil auf einer sonst dichten, widerspruchsfreien und tragfähigen Beweislage beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

5

Bei der Strafzumessung kann die Veranlassung oder aktive Initiierung einer falschen Aussage durch den Angeklagten strafschärfend berücksichtigt werden; die bloße Hinnahme einer Falschaussage ohne Nachweis einer Einwirkung begründet dies hingegen nicht.

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 Nr 3 StPO§ 261 StPO§ 267 StPO§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 5. Januar 2022, Az: 631 KLs 15/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass das Landgericht die Bekundungen des Bruders des Angeklagten aufgrund von tatsachenbasierten Umständen ohne Rechtsfehler als „Gefälligkeitsaussage“ werten durfte. Soweit es in diesem Zusammenhang allerdings auch darauf abgestellt hat, dass das „Zögern vor seiner Aussage“ mit dem „letztlich sehr unverfänglichen Inhalt […] nicht zu vereinbaren“ sei, stellte sich dies als nicht rechtsbedenkenfrei dar, wenn damit eine – grundsätzlich unzulässige – Verknüpfung der Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht und der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussage verbunden sein könnte. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wäre aber nicht gewährleistet, wenn ein verweigerungsberechtigter Zeuge die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 StR 462/15, NStZ-RR 2016, 117 mwN). Auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das Urteil angesichts der im Übrigen sehr dichten Beweislage indes nicht beruhen, zumal da die Strafkammer die Angaben des Bruders des Angeklagten auch deshalb für unglaubhaft erachtet hat, weil sie – wie im Einzelnen dargelegt – in sich widersprüchlich und mit objektiven Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen waren.

Die bei der Strafzumessung zulasten des Angeklagten berücksichtigte „Initiierung bzw. jedenfalls die Hinnahme von Falschaussagen“ durch den Zeugen S. und den Bruder des Angeklagten, erweist sich mit Blick auf die Aussage des Bruders als rechtsfehlerfrei, denn dieser hat selbst angegeben, seine (falsche) Aussage auf Bitten des Angeklagten gemacht zu haben. Vergleichbares ist zwar für den Zeugen S. nicht festgestellt; die bloße Hinnahme einer Falschaussage stellt keinen Strafschärfungsgrund dar, weil der Angeklagte kein Garant der staatlichen Rechtspflege ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 5 StR 231/19, NStZ 2019, 537 mwN). Das Urteil beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann angesichts der – wie dargelegt – im Übrigen rechtsfehlerfreien strafschärfenden Berücksichtigung des Prozessverhaltens des Angeklagten sowie der sonstigen Strafzumessungsgründe ausschließen, dass das Landgericht ohne den genannten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen