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BGH·5 StR 269/25·07.10.2025

Anhörungsrüge gegen Revisionsverwerfung wegen Verfahrensrügen verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Gegenvorstellung/Anhörungsrüge gegen die Verwerfung seiner Revision durch Senatsbeschluss und rügte eine Gehörsverletzung hinsichtlich der Eigennützigkeit der Betäubungsmittelveräußerung. Die Gegenvorstellung ist unzulässig; allein der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist statthaft. Die Anhörungsrüge war ferner unzulässig, da nicht vorgetragen wurde, wann die behauptete Gehörsverletzung bekannt wurde; in der Sache wäre sie unbegründet gewesen.

Ausgang: Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Verurteilten mangels Zulässigkeit und Fristangabe verworfen; auch materiell ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Revisionsentscheidungen ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im revisionsgerichtlichen Verfahren durch die Anhörungsrüge nach § 356a StPO geltend zu machen; eine anderslautende, fristlos eingereichte Gegenvorstellung ist insoweit nicht statthaft.

2

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht angibt, wann er von der behaupteten Gehörsverletzung Kenntnis erlangt hat, weil so die Einhaltung der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht überprüfbar ist.

3

Im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren begründet das Nichtberücksichtigen einer Gegenerklärung und das Unterbleiben weiterer Ausführungen keinen Gehörsverstoß, sofern die Gegenvorbringen ungeeignet sind, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der Rüge zu entkräften.

4

Dass das Revisionsgericht einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Beschwerdeführers nicht folgt, begründet für sich genommen keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 12. August 2025, Az: 5 StR 269/25, Beschluss

vorgehend LG Leipzig, 6. Februar 2025, Az: 5 KLs 105 Js 32541/20

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 12. August 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Verurteilte hat mit Gegenvorstellung vom 22. September 2025 beanstandet, der Senat habe sich bei der Verwerfung seiner Revision mit Beschluss vom 12. August 2025 nach § 349 Abs. 2 StPO zu seinem Vorbringen zur fehlenden Eigennützigkeit der verfahrensgegenständlichen Veräußerung der Betäubungsmittel „nicht näher verhalten“. Dies stelle „ein grobes prozessuales Unrecht“ dar.

2

Die Gegenvorstellung ist unzulässig. Wird die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht, ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung nur der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gegeben. Die an keine Frist gebundene Gegenvorstellung ist deshalb daneben nicht statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Januar 2011 – 1 StR 18/10 Rn. 4; vom 13. März 2012 – 2 StR 19/12 Rn. 2; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 356a Rn. 1a).

3

Als Antrag nach § 356a StPO ist der Rechtsbehelf unzulässig, weil der Verurteilte nicht vorgetragen hat, wann er Kenntnis von der von ihm behaupteten Gehörsverletzung erhalten hat (§ 356a Satz 3 StPO). Der Senat kann daher nicht überprüfen, ob der Verurteilte mit seinem Vorbringen vom 22. September 2025 gegen den Senatsbeschluss vom 12. August 2025 die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gewahrt hat. Dem Antrag wäre aber auch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen. Der Generalbundesanwalt hat sich in seiner Antragsschrift zur Revision des Antragstellers unter Hinweis auf eine konkrete Urteilsstelle zur Eigennützigkeit der Veräußerung der Betäubungsmittel verhalten. Der Vortrag in der Gegenerklärung hat dem Senat keinen Anlass zu einer Ergänzung gegeben. Das Schweigen auf Ausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren, dass diese ungeeignet gewesen sind, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der mit der Revisionsbegründung vorgebrachten Beanstandungen zu entkräften. Dass der Senat der abweichenden Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2025 – 5 StR 478/24).

CirenerReschWerner
Köhlervon Häfen