BGH: Aufhebung des Einziehungsausspruchs wegen fehlender Feststellung von Vermögenszuflüssen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und die Anordnung der Einziehung von Taterträgen ein. Der BGH hob den Einziehungsausspruch auf, da das Landgericht nicht nachgewiesen hat, dass dem Angeklagten Zahlungen in Höhe der angenommenen Einkaufspreise zugeflossen sind. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Einziehung zurückverwiesen; sonstige Rügen der Revision wurden verworfen. Bestehende Feststellungen können gemäß §353 Abs.2 StPO ergänzt werden.
Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Einziehungsausspruchs stattgegeben; Sache zur neuen Verhandlung über die Einziehung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB setzt den Nachweis voraus, dass dem Täter durch die Tat Vermögenswerte tatsächlich zugeflossen sind.
Zur Bemessung des Einziehungswerts kann das Gericht auf festgestellte Einkaufspreise abstellen; es muss jedoch substantiiert darlegen, dass entsprechende Zahlungseingänge beim Täter erfolgt sind.
Enthält der Einziehungsausspruch beweiserheblich unzureichende Feststellungen, ist dieser aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen.
Bestehende Feststellungen können nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben; das Tatgericht kann diese ergänzen, soweit die Ergänzungen den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 6. Februar 2025, Az: 5 KLs 105 Js 32541/20
nachgehend BGH, 7. Oktober 2025, Az: 5 StR 269/25, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 2025 im Einziehungsausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 230.500 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Einziehungsausspruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
Zwar war das Landgericht nicht daran gehindert, seiner Entscheidung die festgestellten Einkaufspreise zu Grunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom10. Juni 1999 – 4 StR 135/99). Es ist jedoch einen Beweis für die Annahme schuldig geblieben, dass dem Angeklagten durch Abverkauf des gehandelten Methamphetamins jedenfalls den Einkaufspreisen entsprechende Zahlungen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB zugeflossen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 22. April 2025 – 5 StR 755/24, Rn. 8). Belege hierfür lassen sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Da es möglich erscheint, dass weitere Feststellungen getroffen werden können, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
Dem schließt sich der Senat an.
Die Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich und zum Vermögenszufluss geboten, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
| Cirener | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |