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BGH·5 StR 268/12·17.07.2012

Versuchte schwere Brandstiftung: Definition des Inbrandsetzens; Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

StrafrechtBrandstiftungsdelikteMaßregeln der SicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen schwerer Brandstiftung ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Der Senat stellt klar, dass 'Inbrandsetzen' nur vorliegt, wenn für den Gebrauch wesentliche Gebäudeteile selbständig weiterbrennen, was hier nicht festgestellt ist. Auch die Alternative des teilweisen Zerstörens ist nicht erfüllt. Die Feststellungen genügen aber für den Tatvorwurf der versuchten schweren Brandstiftung und rechtfertigen wegen der Gefährlichkeit und einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie des Täters dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Ausgang: Revision des Beschuldigten als unbegründet verworfen; Feststellungen reichen nicht für vollendete schwere Brandstiftung, wohl aber für den Versuch und zur Anordnung der Unterbringung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gebäude ist als 'in Brand gesetzt' anzusehen, wenn durch das Feuer Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so erfasst werden, dass das Feuer selbständig weiterbrennt.

2

Unwesentliche Bauteile (z. B. Fußbodenleisten) gehören in der Regel nicht zu den für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Teilen und begründen daher regelmäßig kein Inbrandsetzen.

3

Die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch Brandlegung setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der Gebrauchsfähigkeit voraus; geringe Schäden genügen nicht.

4

Auch ohne Vollendung der schweren Brandstiftung kann eine versuchte schwere Brandstiftung festgestellt werden; bei Vorliegen einer psychischen Störung und fortbestehender Gefährlichkeit rechtfertigen die Tatumstände die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 63 StGB§ 306a Abs 1 Nr 1 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 27. Februar 2012, Az: (501) 222 Js 4086/11 KLs (21/11)

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die von ihm angenommene Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. In Brand gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbständig weiterbrennt. Zu solchen Teilen des Gebäudes zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130, 131). Auch die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch eine Brandlegung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) ist nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19 ff.). Die Feststellungen belegen aber jedenfalls die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und rechtfertigen angesichts der Gefährlichkeit der Tat des unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Beschuldigten dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

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