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BGH·5 StR 266/16·21.06.2016

Übergang vom Strafverfahren in das Sicherungsverfahren nach Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregelrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte nach Eröffnung des Hauptverfahrens den Übergang in ein Sicherungsverfahren; das Landgericht ordnete daraufhin Unterbringung an. Der BGH hebt das Urteil auf und stellt das Verfahren ein, weil es an der nach § 414 Abs. 2 StPO erforderlichen Antragsschrift fehlt. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist ein Übergang in das Sicherungsverfahren ausgeschlossen, wenn sich Schuldunfähigkeit ergibt.

Ausgang: Urteil aufgehoben; Verfahren gemäß § 354 Abs. 1, § 206a StPO eingestellt wegen fehlender Antragsschrift für das Sicherungsverfahren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Durchführung eines Sicherungsverfahrens ist an die Stelle einer Anklageschrift eine nach § 414 Abs. 2 StPO verfasste Antragsschrift der Staatsanwaltschaft zu treten; sie ist Prozessvoraussetzung.

2

Eine Anklageschrift kann die nach § 414 Abs. 2 StPO erforderliche Antragsschrift nicht ersetzen.

3

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist das Strafverfahren durchzuführen; stellt sich danach Schuldunfähigkeit des Angeklagten heraus, ist ein Übergang in das Sicherungsverfahren ausgeschlossen.

4

Fehlt die gemäß § 414 Abs. 2 StPO erforderliche Antragsschrift, sind im darauf gestützten Sicherungsverfahren angeordnete Maßnahmen rechtsfehlerhaft und führen zur Aufhebung der Entscheidung und Einstellung des Verfahrens.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 414 Abs 2 StPO§ 416 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 206a StPO§ 414 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 28. Januar 2016, Az: 24 KLs 24/15

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Das Verfahren wird gemäß § 354 Abs. 1, § 206a StPO eingestellt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision führt – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, weil es an einer für die Durchführung des Sicherungsverfahrens erforderlichen Antragsschrift der Staatsanwaltschaft gemäß § 414 Abs. 2 StPO fehlt.

2

1. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

3

Die Staatsanwaltschaft erhob am 24. Oktober 2014 gegen den Beschuldigten Anklage zum Amtsgericht Zossen, das am 11. Februar 2015 die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zuließ. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten legte das Amtsgericht am 28. Oktober 2015 das Verfahren gemäß § 225a StPO dem Landgericht Potsdam zur Übernahme vor. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Verfügung vom 24. November 2015, "nunmehr in das Sicherungsverfahren überzugehen". Das Landgericht Potsdam übernahm am 26. November 2015 – von ihm als "im Sicherungsverfahren" bezeichnet – das vom Amtsgericht vorgelegte Verfahren und brachte den Beschuldigten nach § 126a StPO einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus unter.

4

2. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Sicherungsverfahren ist rechtsfehlerhaft. Im Sicherungsverfahren tritt an die Stelle einer Anklageschrift eine Antragsschrift nach § 414 Abs. 2 StPO. Sie ist eine Prozessvoraussetzung, die nicht durch eine Anklageschrift ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2001 – 2 StR 136/01, BGHSt 47, 52; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 414 Rn. 3). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens muss das Strafverfahren durchgeführt werden. Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, dass der ursprüngliche Angeklagte schuldunfähig ist, ist ein Übergang vom Strafverfahren zum Sicherungsverfahren ausgeschlossen (Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 416 Rn. 16). Dies nötigt vorliegend zur Urteilsaufhebung und zur Einstellung des Verfahrens.

SanderBergerFeilcke
SchneiderBellay