Revisionsverfahren: Zulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung vor Ablauf der zweiwöchigen Gegenerklärungsfrist
KI-Zusammenfassung
Der BGH berichtigt einen Senatsbeschluss wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (Datumsangabe). Gleichzeitig stellt der Senat fest, dass es zulässig und gebräuchlich ist, nach Eingang einer schriftlichen Gegenerklärung zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bereits vor Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO vorgesehenen zweiwöchigen Frist zu entscheiden, sofern keine weiteren Ausführungen vorbehalten werden. Die Entscheidung stützt sich auf Rechtsprechung und Lehre.
Ausgang: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens im Senatsbeschluss; Feststellung der Zulässigkeit vorzeitiger Entscheidung trotz Zweifwochenfrist nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Schreibversehen in einer gerichtlichen Entscheidung kann durch Berichtigungsbeschluss korrigiert werden.
Ergeht eine schriftliche Gegenerklärung zur Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Vorbehalt weiterer Ausführungen, ist die Entscheidung auch vor Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO genannten Frist rechtlich zulässig.
Die Entscheidung über ein Revisions- oder Beschwerdeverfahren bedarf nicht des Ablaufs der gesetzlich bestimmten Gegenerklärungsfrist, wenn die Gegenseite durch ihre schriftliche Erklärung auf eine weitere Submissionsmöglichkeit verzichtet.
Rechtsprechung und einschlägige Literatur können die übliche Verfahrenspraxis bestätigen und als Auslegungshilfe für die Anwendung von § 349 Abs. 3 StPO dienen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. Juli 2015, Az: 5 StR 263/15
vorgehend LG Lübeck, Az: 7a KLs 27/14
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass nach den Worten „Der Schriftsatz vom“ die Angabe „14. Juli“ durch die Angabe „13. Juli“ ersetzt wird.
Zum Schriftsatz vom 24. Juli 2015 bemerkt der Senat, dass es rechtlich zulässig und durchaus übliche Praxis ist, nach Eingang einer schriftlichen Gegenerklärung zur Zuschrift des Generalbundesanwalts, in der nicht weitere Ausführungen vorbehalten werden, auch schon vor Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bezeichneten Frist zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1981 – 4 StR 506/81, MDR 1982, 283 [bei Holtz]; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 349 Rn. 20 mwN; allg. M.).
Schneider Dölp König
Bellay Feilcke