Revision verworfen: Einwilligung Minderjähriger bei §174 I Nr.3 StGB unwirksam
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen revisionsrechtlich behebbaren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Senat bestätigt, dass bei Missbrauch von Schutzbefohlenen (§174 I Nr.3 StGB) die Einwilligung des Minderjährigen unwirksam ist. Die Kosten des Verfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Görlitz als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zugunsten des Revisionsführers ergibt.
Bei dem Tatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB entfaltet die Einwilligung des Minderjährigen keine rechtfertigende Wirkung.
§ 174 Abs. 1 StGB (Nr. 1 und Nr. 3) begründet ein absolutes Abstinenzgebot, sodass eine Einwilligung des Schutzbefohlenen rechtlich unbeachtlich bleibt.
Der unterliegenden Partei obliegen die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin, wenn die Revision als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 27. Oktober 2022, Az: 2 KLs 200 Js 32748/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Fall des Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Einwilligung des Minderjährigen unwirksam ist und deshalb keine rechtfertigende Wirkung entfalten kann; denn die Regelung enthält – wie auch § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB – ein absolutes Abstinenzgebot (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 174 Rn. 2, 39 mwN).
Cirener Gericke Köhler Resch Werner